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Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut!

Ein kritisch-polemischer Beitrag eines “Zeitzeugen” über die Entwicklung der Sektion Rechtssoziologie von einer Bindestrichsoziologie zu einer Nische in der allgemeinen Soziologie, von einer empirischen Feldforschung von juristischen Professionen und Rechtspflegestrukturen zu einem “reinen” Durchdenken soziologischer Theorien mit Berührung zum Recht.

Zeitschrift für Rechtssoziologie 22 (2001), Heft 2, S. 281-291.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verlages.
Lucius & Lucius, Stuttgart

DISKUSSION

Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut!
Gesellschafts- und forschungspolitische Anmerkungen[1]

Theo Rasehorn

Summary: A critical-polemical contribution of a “contemporary witness” about the development of the DGS-section “Sociology of law”, from a so-called hyphen-sociology towards a niche within general sociology, from empirical field research of legal professions and of the structures of the administration of justice towards a “pure” processing of thinking about sociological theories which are in contact with law.

Zur Geschichte der Sektion Rechtssoziologie

Als Vater der deutschen Rechtssoziologie als Wissenschaft steht Max Weber. Insoweit kann seine “Bedeutung kaum überschätzt werden”[2]. Als Institution, als Sektion, wurde sie im Sommer 1972 gegründet.

Voraus ging eine stürmische Entwicklung der von der USA, insbesondere Talcott Parsons, beeinflussten “neuen Rechtssoziologie”. Sie begann 1969 mit der aus der Dissertation hervorgegangenen soziologischen Analyse von Wolfgang Kaupen “Die Hüter von Recht und Ordnung – Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen”. Das Echo unter den Juristen, so Paul Enck/Karin Rausch, reichte von weitgehender Zustimmung bis hin zur Empörung und Entsetzen, die soziologischen und soziologisch interessierten Fachkollegen fanden viele Thesen über Juristen als Elite und Herrschaftsgruppe aufs neue und empirisch bestätigt.[3] 1971 erschien aufgrund des gleichen Datenmaterials von Wolfgang Kaupen zusammen mit Theo Rasehorn die Studie “Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie”. Ein Jahr später veröffentlichte Rüdiger Lautmann seine teilnehmende Beobachtung “Justiz – die stille Gewalt”, meines Erachtens die tiefgründigste und bis heute noch nicht übertroffene soziologische Erfassung des richterlichen Handelns. Im gleichen Jahr erschien die zwei Bände umfassende “Rechtssoziologie” von Niklas Luhmann, gewiss der bedeutendste, wenn auch umstrittene  Rechtssoziologe der Nachkriegszeit, dessen Werk als Systemsoziologe weit über die Rechtssoziologie hinaus ging. Gleichwohl hat er sich immer zu ihr bekannt und viel und gern in dieser Zeitschrift publiziert. In diesem Zusammenhang ist noch Erhard Blankenburg zu nennen, der zwar nicht auf vergleichbare Bücher verweisen kann, der sich aber in einer Fülle von Beiträgen bis heute als wohl der vielseitigste und ideenreichste rechtssoziologische Empiriker ausweist.

Im Sommer 1972 ergriff Kaupen – wie Unterlagen des Bundesarchivs in Koblenz ausweisen -, unterstützt von Blankenburg und besonders Lautmann im Zusammenhang mit dem “kleinen Soziologentag” in Mannheim die Initiative zur Gründung der Sektion Rechtssoziologie, von der Deutschen Gesellschaft für Soziologie gem. §14 der Satzung akzeptiert.

Das Jahr 1972 wurde zu einem “glorreichen” für die neue Rechtssoziologie. Ein Jahr nach dem Kampfruf von Rüdiger Lautmann in seinem Taschenbuch: “Die Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz” zog sie durch diese Tore, ja sogar in deren “Kathedrale” ein, in den im Herbst 1972 in Düsseldorf stattfindenden Juristentag. Er hatte für sie, was nie wieder geschehen ist, eine Arbeitsgruppe “Justizforschung” gebildet, in der weitgehend Soziologen, darunter Wolfgang Kaupen und Hubert Rottleuthner, vor etwa 600 Zuhörern, zumeist Justizjuristen, referierten. Von ihnen beteiligte sich fast niemand an der Diskussion, was keineswegs als Zustimmung zu den Thesen des Referenten gedeutet werden konnte.[4]

Von da an ging es mit der öffentlichen Wirkung der Rechtssoziologie bergab. Die Untersuchungen der Sach- und Personalstrukturen der Justiz wurden zwar noch intensiver wie auch ihre Diskussionen bei Tagungen, veröffentlicht in Sammelbänden; aber die Resonanz in der Öffentlichkeit blieb aus. Im Rechtswesen gab es nicht einmal Entrüstung mehr. Die Linie des Schweigens wie beim Soziologentag wurde fortgesetzt. Die Justizjuristen verhielten sich, als habe es die soziologischen Untersuchungen nicht gegeben.

Aber es zeigte sich auch, dass die Soziologen keine Strategie hatten, um sich in die Gesellschaft durchzusetzen. Sie bemühten sich nicht einmal darum. Sie werkelten allein in den in Hamburg, Köln und Stuttgart entstandenen Arbeitsgruppen, durchaus kollegial; aber eine Vernetzung entstand nicht und wurde auch nicht angestrebt. Das damals starke Interesse an der Auseinandersetzung mit der Justiz wurde nicht durch konsequente Öffentlichkeitsarbeit unterstützt. – Zwar wurden die Ergebnisse von Untersuchungen und Tagungen brav den Medien mitgeteilt. Aber ohne persönliches Bemühen um interessierte Journalisten – um diese gewissermaßen an der eigenen Arbeit teilnehmen zu lassen – landeten die Papiere natürlich in den Papierkörben der Redaktionen. Dabei waren die Medien in dieser Zeit, um Mitte der siebziger Jahre, für Justizkritik besonders aufgeschlossen. Was gute Öffentlichkeitsarbeit für die Durchsetzung von Zielen vermag, habe ich beim Aktionskomitee Justizreform erfahren, obgleich dies den Inhalten und Personen nach der Sektion Rechtssoziologie unterlegen war. Das mag sich zum Teil daraus erklären, dass deren Protagonisten noch junge Menschen zwischen 30 und 40 Jahren, ohne Politik- und Medienerfahrung waren. Aber ihre Naivität empfand ich in anbetracht des Umstands, dass es sich hier nicht um weltfremde Philologen, sondern um kritische Soziologen handelte, doch befremdend. Kein Gespür auch dafür, dass hier nicht nur Ideen, sondern zu deren Durchsetzung auch eigene Geldmittel erforderlich waren. Zum Selbstverständnis von Organisationen gehört es – ich habe das mehrfach erlebt – bei besonderen Aufgaben mit Mitgliederspenden rechnen zu können. Das scheint für den Wissenschaftsbereich, jedenfalls für die Öffentlichkeitsarbeit der Sektion Rechtssoziologie nicht zu gelten. Hier wird in solchen Fällen nach “Geldtöpfen” ausgeschaut. Natürlich ließ sich einer für die Öffentlichkeitsarbeit der Sektion nicht finden. Bei den Mitgliederversammlungen der Sektion, an denen ich von 1974 an – bis auf zwei – immer teilgenommen hatte, gab es nie eine umfassende Diskussion über das Selbstverständnis sowie die Außenwirkung der Sektion oder der Rechtssoziologie. In den siebziger Jahren hat mehrfach ein älterer Professor für Rechtsphilosophie Vorschläge zur besseren Außenwirkung der Sektion gemacht. Das wurde als netter Diskussionsbeitrag empfunden, ohne dass daraus Folgen gezogen wurden. Die Sitzungen wurden als Mussveranstaltungen ohne intellektuelle Anstrengungen durchgezogen; ein Gesang- oder Sportverein macht das ernsthafter.

Wolfgang Kaupen versuchte immerhin die Sektion zusammenzuhalten. So gab er “Informationsbriefe” heraus. Als Herausgeber war die Sektion Rechtssoziologie und der von Kaupen gegründete Kölner “arbeitskreis für rechtssoziologie e. V.” aufgeführt. Die Briefe bekamen schließlich einen festen Einband und wurden somit zu einer Zeitschrift. So wurden dann nicht nur Informationen, sondern auch wissenschaftliche Beiträge publiziert. So erscheint mir die empirische Untersuchung von Rainer Hegenbarth/Regine Scholz, “Konfliktlösung ohne Kommunikation”[5] an Aussagen über das Verhältnis zwischen Richter und Rechtsuchenden nicht weniger bedeutsam als Erhard Blankenburgs durchaus bahnbrechender Beitrag “Mobilisierung von Recht”[6] zu sein. Nr. 15 vom April 1979 war der letzte Brief. Er bildete den Übergang zur “Zeitschrift für Rechtssoziologie”, deren erstes Heft im September 1980 erschien.

Mit der Öffentlichkeitsarbeit hatte Kaupen eine weniger glückliche Hand, wenn er auch von deren Wichtigkeit überzeugt war. An zwei Pressekonferenzen zur Vorstellung von Untersuchungsergebnissen, zu der auch die allgemeine Presse eingeladen war, habe ich teilgenommen. Die Resonanz war spärlich. Nicht zuletzt lag dies an der Persönlichkeit Kaupens, der den strengen distanzierten Habitus eines Wissenschaftlers hatte, ohne die gewinnende lockere Art des Kommunizierens, die den Journalisten so gefällt.

Der frühe Tod von Wolfgang Kaupen am 30. Mai 1981 [7] bedeutete hiernach keinen Einschnitt, sondern den Abschluss eines Kapitels der Rechtssoziologie, das verheissend begonnen, aber enttäuschend geendet hat. Die Arbeitsgruppen in Stuttart, Hamburg und auch der von Kaupen gegründete Arbeitskreis für Rechtssoziologie, arbeiteten nicht mehr. Eine Vernetzung im Bereich der Sektion bestand ja ohnehin nicht. Für empirische Untersuchungen wie die der Geschäftsabläufe des Hamburger Amtsgerichts mussten Forscher ad hoc – hier u. a. Blankenburg und Kaupen – angeworben werden. Die Bilanz zog Blankenburg unmittelbar nach dem Tode Kaupens pessimistisch in dem Beitrag: “Die Praxisrelevanz einer Nicht-Disziplin: Der Fall (der) Rechtssoziologie”[8]. Ihr anfängliches Ziel einer Entscheidungshilfe für Rechtspraxis sei unrealistisch gewesen, erreichbar sei aber noch ein für Soziologen und Juristen sowie für die Gesellschaft selbst förderlicher Diskurs zwischen den Professionen, erreichbar nur durch eine betonte Institutionalisierung der Rechtssoziologie. Als Vorbild hält er ihr gerade die von Soziologen als theorieschwach belächelte Kriminologie vor. Sie habe es früh verstanden, sich als Entscheidungshelfer der Strafrechtspflege nahezu unentbehrlich zu machen. Die gesellschaftliche Bedeutung der Kriminologie hat sich in den 20 Jahren nach Erscheinen des Blankenburg-Beitrags noch erheblich gesteigert. Ergebnisse ihrer Untersuchungen werden nicht selten zu medialen und damit auch politischen Ereignissen. Einer der bekanntesten Kriminologen Christian Pfeiffer, der Leiter des Forschungsinstituts Niedersachsen, ist 2001 Justizminister dieses Landes geworden.

Gleichwohl hat es ab 1985 den von Blankenburg erstrebten Diskurs zwischen Soziologen und Juristen für etwa ein Jahrzehnt im Rahmen der “Strukturanalyse der Rechtspflege” gegeben. Die Umstände haben viele Rechtssoziologen – nicht zu Unrecht – als eigenartig empfunden. Das “Forschungszentrum” war nämlich das Bundesjustizministerium. War die Vereinnahmung der Rechtssoziologie zu befürchten? Weit größer war die Abwehr auf der anderen Seite, im Ministerialapparat. 250 Jahre Erfahrung in der Gesetzesplanung – 1738 wurde das preußische Justizministerium institutionalisiert – sollten auf einmal nicht mehr ausreichen? Zwar hatte zur Zeit der sozialliberalen Koalition die politische Führung des Ministeriums schon auf rechtssoziologische Forschungsaufträge gedrängt und dafür Mittel zur Verfügung gestellt, besonders großzügig im Oktober 1975 eine Tagung zur Beratungshilfe finanziert [9]. In den Ministerialentwürfen und in den sonstigen Reformentwürfen wurden die Gutachtenergebnisse aber totgeschwiegen.

Jetzt aber saß der Gegner sogar im eigenen Haus, im Dezernat Rechtstatsachenforschung. Es war führwahr erstaunlich, dass es dem Referatsleiter Prof. Dieter Strempel trotz des großen Widerstands seiner Ministerialkollegen gelang, mit Hilfe rechtssoziologischer Gutachter und politökonomischer des Beratungsinstituts Kienbaum etwa 10 Jahre lang eine Reformdebatte und einen Diskurs zwischen Rechtssoziologen und Juristen zu führen. Mutiges Vorgehen, fachliches Geschick, Talente in der Kommunikation, mit denen er immer wieder höhere, liberal ausgerichtete Beamte des Ministeriums einbinden konnte, großes Ausgleichsbemühen, um die heterogenen Kräfte in den Gremien zu integrieren, und gute Kontakte mit der Öffentlichkeit ließen ihn eine an sich unlösbare Aufgabe zu einem guten Ende führen.

Die Diskussionen zwischen Soziologen und Juristen fanden im wesentlichen in einem “Beirat” statt, der etwa alle zwei Monate für fünf Stunden Gutachten durchdiskutierte. Er setzte sich aus Vertretern der Landesjustizministerien, der Berufsverbände von Richtern, aber auch von Justizangestellten, sowie der Anwälte und facherfahrenen Gästen, darunter der Verfasser, zusammen. Die Vertreter der Landesjustizministerien verhielten sich keineswegs so abweisend wie die nicht zugezogenen Bundesjustizministerialen, hier ging es um Informationsmacht. Die Vertreter der Länderjustizen bekamen Informationen aus erster Hand und waren nicht auf solche angewiesen, die Beamte des BJM schon gefiltert hatten. Zugleich erlangten sie damit ein Prae in ihren Ministerien und vor den Abgeordneten der Justizausschüsse. Größer noch war das Informationsinteresse der Vertreter der Berufsverbände. Schwierigkeiten gab es indes nicht selten vom Richterbund, der größten Standesvertretung, der in der soziologischen Überprüfung der richterlichen Tätigkeit Eingriffe in die Unabhägigkeit des Richters befürchtete.

Es kam deshalb zu einer offenen Diskussion zwischen Soziologen und Juristen, weil diese im wesentlichen nicht als Vertreter ihrer Organisationen agierten. Auch standen Macht- und Personalfragen draußen. Es ging hier wirklich – das Klischee trifft hier den Tatbestand – um die “Sache”. Die Beiratsmitglieder verstanden sich bei den Diskussionen nicht als Funktionäre und Beamte, sondern als erfahrene Justzjuristen. Aus dieser Erfahrung heraus hinterfragten sie die soziologischen Gutachter.

Paradigmawechsel in der Rechtssoziologie

So positiv wird dies von vielen Rechtssoziologen nicht gesehen. Anstößig erscheint hier schon der Begriff “Rechtstatsachenforschung”. Wird damit nicht die empirische Rechtssoziologie als Hilfwissenschaft von der juristischen Gesetzesplanung vereinahmt? Den Begriff hat der erste juristische “Empiriker” Arthur Nußbaum bei der Erarbeitung von statistischem Material zum Hypothekenrecht geprägt [10]. Sein theorieloser eher soziographischer denn soziologischer Ansatz war schon nach dem Kriege vergessen. Kaupen erwähnt Nußbaum nicht, wohl aber relativ ausführlich Klaus F. Röhl [11]. Der Begriff selbst bürgerte sich in der juristischen Literatur ein. Rechtstatsachenforschung wurde für Strempel zum trojanischen Pferd, um rechtssoziologische Gutachter in das Projekt Strukturanalyse der Rechtspflege einzuschmuggeln.

Aber die Einwände in der Rechtssoziologie gehen tiefer. So Stefan Machura, inzwischen Sprecher der Sektion,: “Ein Teil der rechtssoziologischen Arbeitskraft ist seit jeher durch theoriefreie ,Rechtstatsachenforschung‘ verbraucht worden, die nach dem Prinzip ,Juristen fragen – Soziologen antworten‘ abläuft, keinen Anschluss zur aktuellen soziologischen Diskussion hat, und für die soziologische Community daher meist belanglos ist.” [12] Mir als soziologischen “Amateur” stehen Ausführungen nicht zu, welche wichtigen Hinweise für soziologische Theorien sich im Verlauf empirischer Projekte ergeben, was sich vor allem bei dem Werk von Blankenburg zeigt. Wohl aber bin ich als Zeitzeuge kompetent für das Urteil, dass mit der These Machuras verdammt wird, wofür die Sektion Rechtssoziologie vor 30 Jahren angetreten ist und jedenfalls 20 Jahre lang ihre Hauptarbeit war. Recht geben muss ich ihm im Hinblick auf die Beschreibung “verbraucht”, dass es eine sehr mühselige Arbeit ist: Aufstellung von Zielen, Mitteln und Durchführung eines Forschungsprojekts; Beschaffung der Geldmittel, Aufstellung und Organisation eines Forschungsteams, Entwurf eines Fragebogens; selbst wenn die Befragung demoskopischen Instituten überlassen werden kann, müssen die wichtigsten Intensivinterviews selbst vorgenommen werden und dann schließlich die Auswertung. Wie frei und leicht lässt sich dagegen am Schreibtisch mit Hilfe soziologischer Literatur denken, Theorien entwickeln! Fragen wir nicht nach der Theorie, sondern nach dem Einfluss solcher Untersuchungen für das Personal der Soziologie, insbesondere der Rechtssoziologie: Bei solchen Teams, die zu einem großen Teil mit studentischen Hilfskräften arbeiten, werden Interessenten für die Soziologie geworben. Der Jurastudent Wofgang Kaupen wurde über die Mitwirkung an einem Forschungsprojekt über die Bedeutung des Juristen in der Wirtschaftsgesellschaft 1963 angeregt, ein soziologischer Wissenschaftler zu werden.

Aber Machura vertritt keine Einzelmeinung. In der programmatischen “Mitteilung der HerausgeberInnen” der Zeitschrift für Rechtssoziologie 2000, S.317 ff: Rechtssoziologie “auf der Grenze” wird für die “akademische Rechtssoziologie” vorgeschlagen, nicht mehr danach zu fragen, welchen Nutzen die Rechtssoziologie dem Zivilrecht usw. bringt, sondern: “Weshalb muss sich die Soziologie überhaupt für das Recht interessieren…?” (S.321). Zunächst fasste ich dies, mit dem derzeitigen feuilletonistischen Strom unserer Gesellschaft vertraut, als ein Beitrag zur “Spaßgesellschaft” auf.  Denn die Frage selbst ist doch mit der Gründung der Sektion als eine Bindestrich-Soziologie wie es viele andere gibt, beantwortet, eine Anwendungswissenschaft also, bei der soziologische Theorien und Praxis auf das Rechtswesen bezogen werden. Die neue Fragestellung bedeutet also eine Abkehr von der Anwendungswissenschaft und Rückkehr zur Soziologie als Grundwissenschaft, bei der eine Nische Rechtssoziologie besetzt und dabei vielleicht noch mitgeteilt wird, was “draußen” in der Rechtswelt geschieht. Diffuser wird es bei der Programmierung der Zeitschrift: “Sie sollte die Dauerfrage nach dem gemeinsamen Bestand, auf dessen Basis sich die vielfältigen typischen transdisziplinären Aktivitäten zwischen den Disziplinen, zwischen Wissenschaft, Rechtssystem, Politik, Wirtschaft, Erziehung usw. abspielen” (S.324). Kurz gesagt: Die Themen sind “Gott und die Welt”. Ein Amateur wie ich findet dies nur gut. Er wird wohl mehr noch als bisher manches Interessante in der Zeitschrift finden.

Vom “freien” zum zweckgebundenen Denken

Das freie, zweckgebundene Denken im Rahmen der Grundlagenforschung ist im wesentlichen Sache der Max-Planck-Institute. Sie werden zwar vom Staat eingerichtet und bezahlt, sind aber nahezu autonom, bestimmen ihren Arbeitsbereich und dessen Organisation selbst.

Anders steht es mit den “Universitätsforschern”, zu denen die “Macher” der Zeitschrift und die meisten Mitglieder der Sektion gehören. Natürlich ist auch für sie Forschung und Lehre frei (Art.5 Abs.3 GG); aber sie sind nicht darin frei, auf die Lehre zu verzichten; es sei denn, sie verzichten zugleich auf Dienstbezüge. Lehrdeputate sind festgelegt, mit Mindestverpflichtung und Absprachen in der Fakultät [13] Die Soziologie ist auch kein “Orchideenfach” wie zum Beispiel die Assyrologie, wo Wissenschaftler im wesentlichen nur Wissenschaftler als ihre Nachfolger ausbilden, sondern für das außeruniversitäre Berufsleben. Ihre Betreuung, weiter Klausuren und Prüfungen kann den Wissenschaftler schon zusetzen und – jetzt schließe ich an das Zitat von Stefan Machura an – einen Teil der rechtssoziologischen Arbeitskraft “verbrauchen” und damit den Anschluss an die “aktuelle soziologische Diskussion” behindern.

Die Befürchtungen vor 20 Jahren, Soziologen würden nach ihren Examen in die Arbeitslosigkeit entlassen, haben sich glücklicherweise nicht bestätigt; sie sind, wie immer wieder Untersuchungen zeigen, auf dem Arbeitsmarkt durchaus konkurrenzfähig. Vorwiegend finden sie Stellen bei öffentlichen oder gesellschaftlichen Institutionen, auch in Verbänden der Wirtschaft oder in Großbetrieben.

Eine andere Frage ist, ob die Universitätsausbildung ausreichend für den Start in die Praxis vorbereitet. Aber das ist nicht nur ein Problem für Soziologen, sondern für fast alle Professionen. Aber wenn, mit Recht, die “Einheit von Forschung und Lehre” beschworen wird, so liegt es nahe, sich nicht nur mit der aktuellen soziologischen Diskussion zu befassen, sondern auch mit Problemen und Theorien, die die Studenten in ihrem späteren gesellschaftlichen und beruflichen Wandel zu erwarten haben, wobei sich hier durchaus ein Feedback auf soziologische Grundlagenforschung ergeben kann. Hierbei denke ich konkret an Studenten mit besonderem Interesse an Rechtssoziologie. Es ist zu erwarten, dass sie später bei Behörden und öffentlichen Körperschaften, wenn auch nicht bei Gerichten, so doch bei Stellen, die immer wieder mit ihnen kontaktieren, wie Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen, Versicherungen, unterkommen werden. Was haben sie erfahren, wie solche “totalen Institutionen” arbeiten, wie sie nicht nur rechtlich und organisatorisch, sondern weit mehr von Traditionen und Routinen bestimmt werden?

Eine – sicherlich oberflächliche – Durchsicht der letzten drei Jahrgänge der ZFRSoz weist keinen Beitrag in dieser Richtung aus. Dabei ist einzuräumen, dass wichtige und aktuelle Rechtsthemen wie Umwelt-, Verkehrs- und Arbeitsrecht abgehandelt werden, besonders erfreulich unter EU-Bezug. Die Betonung von “Recht und Film”, auch als Tagungsthema, ist wohl eher als Kuriosität zu sehen, gewiss sehr interessant und damit für den “Tagungstourismus” besonders geeignet, dessen Erfolg gesichert ist, solange noch Töpfe erschlossen werden können, die ihn speisen.

Ein Rechtspraktiker wird in diesen Themen aber “Neben- und keine Prüfungsfächer” sehen, Nischen, in denen man indes gut leben kann. Allerdings gibt es auch Beiträge zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Natürlich ist es auch für einen Rechtssoziologen interessanter, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu untersuchen als die eines Amtsgerichts; aber er kommt dabei doch in die problematische Nähe des Rechtswissenschaftlers, in dessen Zitaten-Ranking das BVerfG weit führt und dessen Schluss Oberlandesgerichte bilden. 95% der Rechtsprechung, die der unteren Instanzen, kommen hier gar nicht vor. Sie werden gar nicht als Rechtsprechung, sondern nur als “Gerichtspraxis” geführt. Für deren Gesellschaftsrelevanz müssten doch Soziologen ein Auge haben.

Allerdings zeigt sich die Abkehr von der Justizforschung nicht nur bei den derzeitigen Repräsentanten der Sektion Rechtssoziologie und der Themenwahl der ZFRSoz, sondern auch aus den Förderschwerpunkten der VW-Stiftung zu Recht und Verhalten in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre. [14] Kaum ein Projekt befasst sich mit Themen wie Rechtsstab, Attituden von Justizjuristen, Justizstrukturen, die, wie hier schon dargetan, in den siebziger Jahren von wesentlicher Bedeutung für die Sektion Rechtssoziologie waren. Auch damals war die Justiz wegen ihrer autoritären Strukturen – sie ist inzwischen weit moderater geworden – kein Lieblingsthema für Soziologen. Ich prägte für den Einstellungsunterschied die Formel: Bei der Justiz werde ich den “Linken”, bei den Rechtssoziologen den “Rechten” zugerechnet. Kaupen pries die Vorteile seines Untersuchungsgegenstandes mit den Worten: Die allgemeine Soziologie müsse alle fünf Jahre Ziele und Ergebnisse neu bestimmen, für einen Rechtssoziologen blieben sie wegen des culturel lag der Justiz nahezu eine Generation unverändert.

Vor einer Generation verhielten sich indes Soziologen gegenüber Juristen offensichtlich selbstbewusster. Jetzt beklagt man sich darüber, dass die Jurisprudenz die Rechtssoziologie als “Hilfswissenschaft” versteht. Machura fasst den Ablauf der Kommunikation der beiden Professionen dahin zusammen: “Juristen fragen – Soziologen antworten.” Wenn das so ist, dann kann sich doch nur der Antworter als der kompetentere erleben. Im übrigen sollte die Rechtssoziologie offensiv gegenüber der Jurisprudenz vertreten, dass es ein unkritisches Wissenschaftsverständnis ist, wenn sie mit einer Nachbarwissenschaft nur als “Hilfswissenschaft” zu kommunizieren gedenkt. Die Rechtssoziologie kann sich auf den kritischen Rechtslehrer Ernst Haverkate berufen, die juristische Methode der Rechtsfindung, so strikt sie sich auch gebe, sei in Wirklichkeit nur eine spezifische Methode der Rechtsbegründung. [15] Diese Pseudowissenschaftlichkeit wird zu großen Schwierigkeiten führen, wenn es zu einer Integration der verschiedenen nationalen Rechtskulturen innerhalb der EU kommt. Die Rechtspflege, nicht nur im englisch-angelsächsischen, sondern auch im kontinentalen Rechtssystem in Frankreich und den Niederlanden kommt weitgehend ohne die Rechtswissenschaft aus, der Richter urteilt als reasonable man, mit weitgehender Verfahrensmündlichkeit, wobei die Rechtsanwälte eine größere Rolle als bei uns spielen, die Akten aber zur Nebensache werden.

Anders die deutsche Tradition, unbeachtet bisher von Rechtssoziologen. Die Tradition richtet sich nicht nach dem Richter, sondern nach einer Behörde, der Justizbehörde, aus. Sie wird tätig über Beamte, richterliche Beamte, die Akten bearbeiten. Die mündliche Verhandlung bedeutet also einen Systembruch. Zwar ist sie in Strafsachen unerlässlich; aber die Urteilsbegründung bleibt systemtreu. Die mündliche Begründung zählt nicht, nur die schriftliche zum Bestandteil der Akten erhobene Begründung hat Rechtsqualität. Im Zivilprozess ist es im wesentlichen beim Stande der Reichsjustizgesetze von 1877 mit Aktenjustiz, betonter Schriftlichkeit und der ausführlichen “wissenschaftlichen” Urteilsbegründung geblieben.

Allerdings können nur die höheren Gerichte ab Oberlandesgericht dem Gesetz folgen, bei dem großen Geschäftsanfall in den unteren Instanzen ist dies nicht möglich. Um damit fertig zu werden, hat die Praxis Standards entwickelt, als “oberhessisches” oder “niederbayrisches Landrecht” glossiert. So arbeitet die Praxis schon seit dem ersten Weltkrieg nach dem Einzelrichter- und nicht nach dem Kollegialprinzip. In den Prozessakten wird das allerdings verschwiegen. In den Beweisbeschlüssen erscheint dann die “legale” Rechtsfigur des “beauftragten Richters”. Seit 20 Jahren wird nunmehr die Frage Einzelrichter oder Kollegium heiß diskutiert, obsolet für die Praxis. Sie rebelliert aber, wenn durch gesetzgeberische Maßnahmen Standards der Praxis, von denen die Gesetzesplaner keine Kenntnis haben oder jedenfalls ihre Bedeutung unterschätzen, berührt werden. Sie sind ja die Grundlage der richterlichen Arbeit, auch die Prozessanwälte haben sich darauf eingestellt und letztlich können sich Änderungen auch auf die Alimentation beider Professionen auswirken. Der Widerstand führte ja im letzten Jahr zum Scheitern hochfliegender Pläne einer Rechtsmittelreform in Zivilsachen. Es soll jetzt nur noch zu einer kleinen Reform kommen, die den Aufwand nicht lohnt.

Die Standards der Praxis werden alle systemimmanenten Prozessreformen – wobei als System der Bürokratenrichter, die überbetonte Schriftlichkeit einschließlich des Urteilsrituals – zu Fall bringen.  Effizienter und vor allem rechtsstaat- und demokratiefreundlicher ist es, die Zeit, die jetzt für die schriftliche und juristisch-“wissenschaftliche” Sachbearbeitung eingesetzt wird, auf die mündliche Verhandlung umzusetzen. Wahrscheinlich werden Richter und Anwälte insoweit gern ihre bisherigen Standards aufgeben, Widerstand ist indes von dem Bundesjusitzministerium und den Rechtslehrern zu erwarten. Wir nähern uns indes mit einer solchen Prozessführung unseren westlichen Nachbarn. Hier Modelle zu entwickeln dürfte eine wichtige Aufgabe für die Rechtssoziologie sein. Erhard Blankenburg hat nahezu als Einzelkämpfer auf diesem Wege Pionierdienste geleistet. Erfahrungen aus dem hier beschriebenen Projekt der “Strukturanalyse der Rechstpflege” liegen nicht vor. Für den europäischen Vergleich wurden keine Mittel zur Verfügung gestellt.

Zukunftschancen für die Justizforschung

Mit der Einsicht der Gesetzesplaner im Bundesjustizministerium ist indes nicht zu rechnen. Auch hier gilt, was Max Planck zur Übernahme neuer Erkenntnisse der Wissenschaft gesagt hat: Die Forscher der alten Richtung werden sich nicht überzeugen lassen; Änderungen wird es erst mit ihrem Ausscheiden und dem Nachrücken des Nachwuchses geben. Hier heißt es: Bedeutungsverlust der bisherigen Gesetzesplanung infolge stärkerer Einschaltung der Politik, insbesondere auf dem Wege einer europäischen Integrierung der Rechtskulturen.

Vergessen wir auch nicht die Emanzipation der Justizpraktiker, die nicht mehr wie früher gehorsam bereit sind, der Gesetzesplanung des Ministeriums oder den Theorien von Rechtslehrern zu folgen und eher verabschiedete Gesetze ins Leere laufen lassen.

Wir finden in den Einstellungen auch nicht mehr den konservativen Autoritarismus wie noch vor einer Generation. Liberale Aufgeschlossenheit ist nicht selten anzutreffen. Hier besteht durchaus ein Interesse an einem Diskurs mit Rechtssoziologen wie die oben geschilderten Erfahrungen bei den Beiratssitzungen des Projekts Strukturanalyse der Rechtspflege zeigen.

Ein solcher Diskurs ist selbst – und vor allem – in Rechtszeitschriften möglich, nicht nur in denen sich mehr mit der Theorie befassenden, sondern auch in auf die Rechtspraxis ausgerichteten wie “Deutsche Richterzeitung” und “Zeitschrift für Rechtspolitik”, deren Redaktionen sich freuen, das Grau der üblichen juristischen Beiträge durch solche über andere Wissenschaftsgebiete aufzuhellen. Auch hier ist Blankenburg Pionier gewesen. Leider sind ihm bislang keine gefolgt, wohl aber manche vorausgegangen wie Kaupen, Lautmann und Rottleuthner. Die Hemmung, den soziologischen Sprachduktus zu verlassen und Theoriengut allgemein verständlich zu übersetzen, erscheint zu groß.

Wohl noch bedeutsamer ist der Diskurs mit den Rechtslehrern der juristischen Fakultäten. Zwar hat die Sektion Rechtssoziologie zunächst die Etablierung einer “juristischen Rechtssoziologie” durch die “Vereinigung für Rechtssoziologie” als anmaßend, als provozierenden Herrschaftsanspruch empfunden. Eine nüchterne inhaltliche Sicht wird aber zu dem Ergebnis führen, dass die Konkurrenzgründung die Bedeutung der Rechtssoziologie selbst nur bestätigt. Auch hat sich die Vereinigung um faire Zusammenarbeit mit der Sektion bemüht. [16] Dabei hat sie sich bei ihren Tagungen stets um Referenten der Sektion bemüht, eine Anerkennung wohl auch deren größeren Sachwissens. Allerdings sah man die “Juristensoziologen” kaum bei Veranstaltungen der Sektion.

Meine Wertung über den Einfluss der Soziologie auf das Rechtssystem ist also weit positiver als die von Blankenburg in seinem Beitrag von 1981. [17] Dieser Beitrag ist aus der Zeit heraus zu verstehen. Er räumt auf mit den Illusionen aus dem furiosen Start der Rechtssoziologie, die bestimmende Kraft für das Rechtssystem zu sein. Zugleich war er eine Organisationskritik an der “Praxisrelevanz einer Nicht-Disziplin: der Fall (der) Rechtssoziologie”. Diese Kritik trifft heute verstärkt zu; man kann auch sagen, sie habe die Augen geöffnet, dass das Ziel nicht zu erreichen sei. Darum Rückkehr unter die Fittiche der Mutter Soziologie, der “soziologischen Community”. Mehr als jede andere Wissenschaft sollte die Soziologie – die Wissenschaft von der Gesellschaft – für die Gesellschaft engagiert sein, die Rechtssoziologie, für den Teil, der sich im Rechtssystem repräsentiert. Insoweit zählt die Rechtssoziologie neben ein Dutzend anderen zur “Bindestrichsoziologie”, verbrieft durch den Sektionsstatus. Das wollen ihre derzeitigen Repräsentanten nicht mehr einlösen. So befindet sich die Sektion in der Auflösung. Der Besuch der Mitgliederversammlungen indiziert das. War er schon bei den letzten Soziologentagen spärlich, so waren bei dem Soziologentag 2000 in Köln trotz der verkehrsmäßig guten Erreichbarkeit des Tagungsortes gerade zehn Personen zugegen und keiner von denen, die bis 1990 zu den maßgebenden Protagonisten gehörten und noch heute das Fach nach außen repräsentieren.

 


[1]    Ein Beitrag zum “Paradigmawechsel” der Sektion Rechtssoziologie von einem Zeitzeugen ihrer Geschichte. Diese zudem aktuell recherchiert als Mitherausgeber (neben Dieter Strempel) für die demnächst erscheinende Schrift “Empirische Rechtsforschung – Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen”. Vorgestellt wurde das Projekt von den Herausgebern der auf der Mitgliederversammlung der Sektion auf dem Soziologentag 2000 in Köln. Die Resonanz der Teilnehmer ließ darauf schließen, als sei Kaupen ihnen unbekannt.

Es handelt sich eher um einen polemischen, denn wissenschaftlichen Beitrag, weshalb auch an Belegen gespart worden ist.

[2]    Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S.39.

[3]    Enck/Rausch, Wolfgang Kaupen 30.3.1936-30.5.1981 – sein Leben und seine Arbeit, ZfRSoz 1/1982 (Gedenkheft für Wolfgang Kaupen) S.195.

[4]    Vergleiche Ständige Deputation des Deutschen Juristentages, Verhandlungen des 49. Deutschen Juristentages, Titel: Stand und Möglichkeiten der Justizforschung. Bd.II (Sitzungsbericht) S.26 ff.

[5]    Informationsbrief für Rechtssoziologie, April 1979, S.88 ff.

[6]    ZFRSoz 1980, S.33 ff.

[7]    Vergleiche Gedenkheft ZFRSoz 1/1982.

[8]    Soziale Welt, SdBd.1, 1982, S.205 ff.

[9]    Vergleiche Blankenburg/Kaupen, Rechtsbedürfnis und Rechtshilfe, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd.V 1978.

[10] Vorwort zu: Nießbrauchrecht usw. 1919.

[11] Röhl a.a.O. – Fn.1 – S.47 ff.

[12] Nachwort, ZFRSoz 1999, S.333.

[13] Denninger, im Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. Art.5 Abs.3 I 39.

[14] Vergleiche hierzu Rasehorn, Neue Themen für die Richter- und Justizsoziologie, ZFRSoz 1999, S.163 ff.

[15] Gewißheitsverluste im juristischen Denken, 1977, S.5.

[16] Vergleiche Raiser, Die Entstehung der Vereinigung für Rechtssoziologie, in: Brand/Strempel, Soziologie des Rechts – Festschrift für Erhard Blankenburg, 1998, S.11 f.

[17] A.a.O. – Fn.7.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (1. Juni 2001). Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut! Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvtz


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