Erhard Blankenburg: Anstelle eines Tagungsberichts
Aus Anlass der Tagung “Wie wirkt Recht?”, die im September 2008 in Luzern stattfand, setzt sich der bekannte Rechtssoziologe Prof. Erhard Blankenburg von der Vrije Universiteit Amsterdam mit den Problemen und Perspektiven des Fachs auseinander. Er betont den Netzwerkcharakter der breiteren “Law and Society”-Bewegung und hebt die Bedeutung der Justizforschung für die Rechtssoziologie hervor.
Von Erhard Blankenburg, Amsterdam
„Wie wirkt Recht?“ war das Thema des ersten Kongresses der deutschsprachigen Rechtsoziologie-Vereinigungen am 4.-6. September 2008 in Luzern. Eine glückliche Themenwahl, die eine große Breite rechtsrelevanter Themen zulässt. Zum Thema der Wirkung von Recht sind alle geladen, die aus ihrer methodischen Kompetenz als Soziologen, Psychologen oder Ökonomen etwas zur Rechtsforschung beitragen können. Die Wirkung von Recht findet man definitionsgemäß nicht im Recht, sondern in seinen Bezügen zur gesellschaftlichen Welt ‚da draußen’. Die Orientierung auf Wirkungen eröffnet die Chance, ‚Recht’ nicht rein als ‚Kommunikation und Text’ zu beobachten, so wie es systemtheoretische Rechtstheorien tun, sondern in Handlungsbezügen von Akteuren und Institutionen.
In Luzern wurden drei Tage lang ununterbrochen Referate verlesen. Zum Thema „Recht und Gesellschaft“ hat es sicher schon größere Kongresse gegeben, aber kaum besser vorbereitete. Es lag wohl daran, dass die Panels nicht nach akademischer Disziplin, sondern nach Themen zusammengestellt waren. Die Diskussionsleiter kannten sich in der aktuellen Forschung aus, gleich ob die Referenten junge Projektforscher oder Professoren waren. Natürlich waren die wenigen noch verbliebenen und die kürzlich emeritierten Inhaber von Rechtssoziologie-Lehrstühlen vertreten, aber mehr Teilnehmer waren Projektmitarbeiter aus den Politikwissenschaften, der Ökonomie oder Evaluationsforschung. Auch fanden sich die üblichen Soziologen der Sozialpädagogik und der Kriminologie, die schon seit langem sozialwissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen des Rechts betreiben. Ein Tagungsbericht könnte inhaltlich die jeweiligen Themenfelder nur noch in ihrer großen Vielfalt getrennt darstellen. Hier bleibt, die Leistung der Zusammenkunft für ein Fach ,Rechtssoziologie’ zu rühmen.
,Rechtssoziologie’ als Nebenfach an den Rechtsfakultäten der deutschsprachigen Universitäten musste und muss immer wieder scheitern. Wenn man einmal von den wenigen Vollzeit-Rechtssoziologen absieht – deren letzter an deutschen Universitäten in absehbarer Zeit ins Emeritat verabschiedet wird – haben die meisten Fakultäten traditionell Verlegenheitslösungen gewählt. Gelegentlich vergeben sie die venia legendi als Zusatz zur Rechtsphilosophie, oder es dürfen sich ’aufgeschlossene Juristen’ über alle möglichen Themen auslassen.
Selbst in den USA sind Rechtssoziologen an Law Schools marginal (von Ausnahmen wie Berkeley oder Wisconsin abgesehen). Law and Society hat seinen Platz ansonsten eher in den Sozialwissenschaften und Geschichte oder auch unter Sammelbezeichnungen wie etwa cultural studies. Flexible Fächergruppierungen ermöglichen amerikanischen Universitäten innovative Forschungsfelder, die sich kritisch gegenüber der dogmatischen Produktion der etablierten Law Schools entwickeln können. Flexibilität ist Trumpf, und das Fach ein Netzwerk. Manche Netzwerke sind nur kurzlebig wie die critical legal studies, langlebiger, weil flexibler, ist die Law and Society Association. Erst amerikanisch, nunmehr international bleibt sie ‚liberal’ und emanzipativ mit einer kritischen Distanz gegenüber der dogmatischen Jurisprudenz. Dies alleine jedoch ergibt keine ‚Disziplin’ im Sinne von festen Themen und Lehrinhalten, sondern ein Netzwerk der rechtssoziologische Forschung.
In der englischsprachigen Law and Society (und darin ausdrücklich eingeschlossen der niederländischen) gilt als ein zentraler Fokus für Rechtssoziologen immer die Justizforschung. Als Zentrum der Juristerei gelten für sie die Institutionen, die Recht anwenden und damit auch produzieren. Auch in der juristischen Lehre steht ja weitgehend die richterliche Rechtsprechung zentral. Für Sozialwissenschaftler allerdings umschließt „Justiz“ ein breiteres Feld: so wie die Strafjustiz eine Kette von Instanzen angefangen von der Polizei über die Staatsanwaltschaft bis zu den Gerichten und den Strafvollzug umfasst, so tut es auch die Ziviljustiz mit dem Verhalten (potentieller) Parteien, Advokaten und dem Kranz von relevanten Akteuren bei Versicherungen, Inkassobetrieben und Interessengruppen bis zu den Gerichten, den Mediatoren und letztlich den Gerichtsvollziehern. Die „Justiz“ besteht wesensmäßig aus Ketten und Kränzen von Akteuren und ist von professionellen Routinen und Verfahren geprägt. Dies umfasst jeweils andere Teilnehmer und Interaktionen, je nachdem ob wir Verkehrsunfälle, Kündigungen aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Mietvertrag, Ehescheidungen oder Umweltschutzverfahren betrachten. Gemeinsam unter dem Gesichtspunkt der Justiz ist die Selektivität des Zugangs. So wie die Dunkelfelder im Strafrecht ist im Zivilrecht das Vermeiden von Rechtsstreit ein blinder Fleck der herkömmlichen Jurisprudenz. Bei der Verfahrensabwicklung fehlt den Seminaristen an der Universität durchwegs der Blick auf die prozessualen Aussteiger und die Seitenwege der Prozessvermeidung. Das Interesse der Seminare gilt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ungetrübt bleibt von jeder Kenntnis der unteren Instanzen und damit beispielsweise auch der Effektivität, also der Wirksamkeit der Justiz.
Justizforschung, die sich über die Praxis der alltäglichen Justiz informiert, hat sich nach amerikanischem Vorbild in England und den Niederlanden eine Infrastruktur von Forschungen und Instituten gebildet, von denen auch Aufträge an die Universitäten vergeben werden. Das können Rechtssoziologen sein, aber auch Psychologen, Ökonomen oder Politikinstitute. Die Nachfrage kommt von der Justizverwaltung, von Rechtsanwalts-Vereinigungen, von der subventionierten Rechtshilfe und von Lobby-Gruppen. In den Niederlanden forscht das WODC als an das Ministerium angebundenes, aber in der Themenwahl unabhängiges Großinstitut. Auch verdienen Richterräte (Judicial Councils) besonders hervorgehoben zu werden, die in vielen Ländern den Justizministerien die Justizverwaltung aus den Händen genommen haben und mehr forschungsgesinnt sind als die Ministerialbürokratie. In den Niederlanden, Spanien und Italien bauen sie justizeigene Forschungsressourcen auf. In England ist die Vielzahl der Reform- Berichte und Untersuchungen der (Civil bzw. Administrative) Justice Councils kaum zu überblicken, ebenso wenig wie die der Law Society und der Legal Services Corporation, die schon allein wegen des hohen Budgets der subventionierten Rechtshilfe ein politisch relevantes Thema verwalten. Sie alle vergeben Forschungsaufträge an Universitätsinstitute, kaum aber an juristische Fakultäten.
In deutschsprachigen Landen dagegen herrscht Forschungsstille bei sozialwissenschaftlichen Studien zur Justiz. Neben der Kriminologie, die eine Generation des produktiven Streits zwischen ideologischen Strafrechtlern und sozialwissenschaftlichen Etikettierungstheoretikern hinter sich hat, haben sich auf anderen Rechtsgebieten wenige Forscher gefunden, der Juristerei aus ihrer Selbstbespiegelung zu helfen.
Warum hat die deutsche und österreichische Justiz (oder auf ihre eigene Art auch die Justiz in den Schweizer Kantonen) wenig Vergleichbares entwickelt? In Bezug auf Rechtsfakultäten findet man die Antwort bei der Kanonisierung des Lehrstoffs durch die Staatsexamina. Offensichtlich können die Funktionäre der Profession ihre Angst vor dem Untergang des „Einheitsjuristen“ nicht überwinden. Gerichte lieben es nicht, Einblick zu geben, und die Ministerien haben Angst, Kontrolle zu verlieren.
Die Kompetenz der Länder bremst Forschungsbemühungen, die nicht nur Effizienz- sondern auch Effektivitätsfragen stellen. Länder sind in erster Linie an internen Organisationsfragen interessiert, wogegen der Bund seine Gesetze mit internen „Erfahrungs-“umfragen bei den Gerichten evaluiert. (Die Prozesskostenhilfe bildet hierfür ein trauriges Beispiel, die zwar teuer ist, aber kein eigenes Budget verantwortet, wie legal aid es tut.)
Die Drei-Länder-Konferenz in Luzern mit ihrer Vielfalt von Referenten aus Fachhochschulen, aus Sozialberufen und Ministerien weckt Hoffnung. Seltsamerweise allerdings fehlten Richter und Justizpraktiker – jedoch lässt sich das ändern. Die Grundlage für eine forschungsintensive Rechtssoziologie ist gelegt: hurra, ein Netzwerk!
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BAR Administrator (17. Oktober 2008). Erhard Blankenburg: Anstelle eines Tagungsberichts. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvud