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Erhard Blankenburg: Anstelle eines Tagungsberichts

Aus Anlass der Tagung “Wie wirkt Recht?”, die im September 2008 in Luzern stattfand, setzt sich der bekannte Rechtssoziologe Prof. Erhard Blankenburg von der Vrije Universiteit Amsterdam mit den Problemen und Perspektiven des Fachs auseinander. Er betont den Netzwerkcharakter der breiteren “Law and Society”-Bewegung und hebt die Bedeutung der Justizforschung für die Rechtssoziologie hervor.

Von Erhard Blankenburg, Amsterdam

„Wie wirkt Recht?“ war das Thema des ersten Kongresses der deutschsprachigen Rechtsoziologie-Vereinigungen am 4.-6. September 2008 in Luzern. Eine glückliche Themenwahl, die eine große Breite rechtsrelevanter Themen zulässt. Zum Thema der Wirkung von Recht sind alle geladen, die aus ihrer methodischen Kompetenz als Soziologen, Psychologen oder Ökonomen etwas zur Rechtsforschung beitragen können. Die Wirkung von  Recht findet man definitionsgemäß nicht im Recht, sondern in seinen Bezügen zur gesellschaftlichen Welt ‚da draußen’. Die Orientierung auf Wirkungen eröffnet die Chance, ‚Recht’ nicht rein als ‚Kommunikation  und Text’  zu beobachten,  so wie es systemtheoretische Rechtstheorien tun, sondern in Handlungsbezügen von Akteuren und Institutionen.

In Luzern wurden  drei Tage lang  ununterbrochen Referate verlesen. Zum Thema „Recht und Gesellschaft“ hat es sicher schon größere Kongresse gegeben, aber kaum besser vorbereitete.  Es lag wohl daran, dass die Panels nicht nach akademischer Disziplin, sondern nach Themen zusammengestellt waren. Die Diskussionsleiter kannten sich in der aktuellen Forschung aus, gleich ob die Referenten junge Projektforscher oder Professoren waren. Natürlich waren die wenigen noch verbliebenen und die kürzlich emeritierten  Inhaber von Rechtssoziologie-Lehrstühlen vertreten, aber mehr Teilnehmer waren  Projektmitarbeiter aus den Politikwissenschaften, der Ökonomie oder Evaluationsforschung.  Auch fanden sich die üblichen Soziologen der Sozialpädagogik und der Kriminologie, die schon seit langem sozialwissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen des Rechts betreiben. Ein Tagungsbericht könnte inhaltlich die jeweiligen Themenfelder  nur noch in ihrer großen Vielfalt getrennt darstellen. Hier bleibt, die Leistung der Zusammenkunft für ein Fach ,Rechtssoziologie’ zu rühmen.

,Rechtssoziologie’  als Nebenfach an den Rechtsfakultäten der deutschsprachigen Universitäten musste und muss immer wieder scheitern. Wenn man einmal von den wenigen Vollzeit-Rechtssoziologen  absieht – deren letzter an deutschen Universitäten  in absehbarer Zeit  ins Emeritat verabschiedet wird – haben die meisten Fakultäten traditionell Verlegenheitslösungen gewählt.  Gelegentlich  vergeben sie die venia legendi als Zusatz zur Rechtsphilosophie, oder es dürfen sich ’aufgeschlossene Juristen’  über alle möglichen Themen auslassen.

Selbst in den USA sind Rechtssoziologen an Law Schools marginal (von Ausnahmen wie  Berkeley oder Wisconsin abgesehen).  Law and Society hat seinen Platz ansonsten eher in den Sozialwissenschaften und Geschichte oder auch unter Sammelbezeichnungen wie  etwa  cultural studies. Flexible Fächergruppierungen ermöglichen amerikanischen Universitäten innovative  Forschungsfelder, die sich kritisch gegenüber der dogmatischen Produktion der etablierten Law Schools entwickeln können.  Flexibilität ist Trumpf, und das Fach ein  Netzwerk. Manche Netzwerke sind nur kurzlebig wie die critical legal studies, langlebiger, weil flexibler, ist die Law and Society Association. Erst  amerikanisch, nunmehr international bleibt  sie ‚liberal’ und  emanzipativ mit einer kritischen Distanz gegenüber der dogmatischen Jurisprudenz. Dies alleine jedoch ergibt keine  ‚Disziplin’ im Sinne von festen  Themen und Lehrinhalten, sondern ein Netzwerk  der rechtssoziologische Forschung.

In der englischsprachigen Law and Society (und darin ausdrücklich eingeschlossen der niederländischen)  gilt als ein zentraler Fokus für Rechtssoziologen immer die Justizforschung. Als Zentrum der Juristerei gelten für sie die Institutionen, die Recht anwenden und damit auch produzieren. Auch in der juristischen Lehre steht ja weitgehend die richterliche Rechtsprechung zentral. Für Sozialwissenschaftler allerdings umschließt „Justiz“ ein breiteres Feld: so wie die Strafjustiz eine Kette von Instanzen angefangen von der Polizei über die Staatsanwaltschaft bis zu den  Gerichten und den Strafvollzug umfasst, so tut es auch die Ziviljustiz mit dem Verhalten (potentieller) Parteien,  Advokaten und dem Kranz von relevanten Akteuren bei Versicherungen, Inkassobetrieben und Interessengruppen bis zu den Gerichten,  den Mediatoren und letztlich den Gerichtsvollziehern. Die „Justiz“ besteht wesensmäßig aus Ketten und Kränzen von Akteuren und ist von  professionellen Routinen und Verfahren geprägt.  Dies umfasst jeweils andere Teilnehmer  und Interaktionen, je nachdem ob wir Verkehrsunfälle, Kündigungen aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Mietvertrag, Ehescheidungen oder Umweltschutzverfahren betrachten. Gemeinsam unter dem Gesichtspunkt der Justiz  ist die Selektivität des Zugangs. So wie die Dunkelfelder im Strafrecht ist im Zivilrecht das Vermeiden von Rechtsstreit ein  blinder Fleck der herkömmlichen Jurisprudenz.  Bei  der Verfahrensabwicklung fehlt den Seminaristen an der  Universität durchwegs der Blick auf  die  prozessualen Aussteiger und die Seitenwege der Prozessvermeidung. Das Interesse der Seminare gilt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ungetrübt  bleibt von jeder  Kenntnis der unteren Instanzen und damit beispielsweise auch der Effektivität, also der Wirksamkeit der  Justiz.

Justizforschung, die sich über  die  Praxis der alltäglichen Justiz informiert,  hat sich nach amerikanischem Vorbild  in England und den Niederlanden eine Infrastruktur von  Forschungen und Instituten gebildet, von denen auch Aufträge an die Universitäten  vergeben werden. Das können Rechtssoziologen sein, aber auch  Psychologen, Ökonomen oder Politikinstitute. Die Nachfrage kommt von der Justizverwaltung, von Rechtsanwalts-Vereinigungen, von der subventionierten  Rechtshilfe und von Lobby-Gruppen. In den Niederlanden forscht das WODC als an das Ministerium angebundenes, aber in der Themenwahl unabhängiges Großinstitut.  Auch verdienen Richterräte (Judicial Councils) besonders hervorgehoben zu werden, die in vielen Ländern den Justizministerien die Justizverwaltung aus den Händen genommen haben und mehr forschungsgesinnt sind als die Ministerialbürokratie.  In den Niederlanden, Spanien und Italien bauen sie justizeigene Forschungsressourcen auf. In England ist die Vielzahl der Reform- Berichte und Untersuchungen der (Civil bzw. Administrative) Justice Councils kaum  zu überblicken, ebenso wenig wie die der  Law Society und der Legal Services Corporation, die schon allein wegen des hohen Budgets der subventionierten Rechtshilfe ein politisch relevantes Thema verwalten. Sie alle vergeben Forschungsaufträge an Universitätsinstitute, kaum aber an juristische Fakultäten.

In deutschsprachigen Landen dagegen herrscht Forschungsstille bei sozialwissenschaftlichen Studien zur Justiz. Neben der  Kriminologie, die eine  Generation des produktiven Streits zwischen ideologischen Strafrechtlern und  sozialwissenschaftlichen Etikettierungstheoretikern hinter sich hat, haben sich auf anderen Rechtsgebieten wenige Forscher gefunden, der Juristerei aus ihrer Selbstbespiegelung zu helfen.

Warum hat die deutsche und österreichische Justiz (oder auf ihre eigene Art auch die Justiz in den Schweizer Kantonen) wenig Vergleichbares entwickelt? In Bezug auf Rechtsfakultäten findet man die Antwort bei der Kanonisierung des Lehrstoffs durch die Staatsexamina. Offensichtlich können die Funktionäre der Profession ihre Angst vor dem Untergang des „Einheitsjuristen“ nicht überwinden. Gerichte lieben es nicht, Einblick zu geben, und die  Ministerien haben Angst,  Kontrolle zu verlieren.

Die Kompetenz der Länder bremst Forschungsbemühungen, die nicht nur  Effizienz- sondern auch Effektivitätsfragen stellen. Länder sind in erster Linie  an internen Organisationsfragen interessiert, wogegen der Bund seine Gesetze mit internen „Erfahrungs-“umfragen  bei den Gerichten evaluiert. (Die Prozesskostenhilfe bildet hierfür ein trauriges Beispiel, die zwar teuer ist, aber kein eigenes Budget verantwortet, wie legal aid es tut.)

Die Drei-Länder-Konferenz in Luzern mit ihrer Vielfalt von Referenten aus  Fachhochschulen, aus Sozialberufen und  Ministerien weckt Hoffnung. Seltsamerweise allerdings fehlten Richter und Justizpraktiker – jedoch lässt sich das ändern.  Die Grundlage für eine forschungsintensive Rechtssoziologie ist gelegt: hurra, ein Netzwerk!

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (17. Oktober 2008). Erhard Blankenburg: Anstelle eines Tagungsberichts. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvud


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