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Michael Wrase: Rechtssoziologie und Law and Society – Die deutsche Rechtssoziologie zwischen Krise und Neuaufbruch

Die Rechtssoziologie hatte es von Anfang an schwer, sich als Wissenschaft „auf der Grenze“ zwischen den Disziplinen zu behaupten. Dennoch hat sie in den 1970er und 80er Jahren beachtliche Erfolge errungen, ist aber spätestens Ende der 90er Jahre in eine Krise geraten. Dabei ist ihr wissenschaftlicher Stellenwert eigentlich kaum (mehr) umstritten. Der Beitrag versucht, die geschichtliche Entwicklung der Rechtssoziologie in Deutschland – aus einer spezifisch institutionellen Sicht – nachzuzeichnen, und, insbesondere im Vergleich mit der Entwicklung des Law and Society movement in den USA, Möglichkeiten und Chancen aufzeigen, wie sich die Rechtssoziologie als ein wichtiges Forschungsfeld in Zukunft besser positionieren kann. Die formulierten Thesen verstehen sich als Beitrag zu einer breiteren Diskussion, die von den Herausgeber/innen der Zeitschrift für Rechtssoziologie im Jahr 2000 angestoßen wurde.

[1]
1. Rechtssoziologie in der Bundesrepublik: Erwartungen und Erfolge

Anfang der 70er Jahre drängte die Soziologie mit großem Pathos in die juristischen Fakultäten. Rüdiger Lautmann titelte damals: „Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz“ (Lautmann 1971) und brachte damit eine weit verbreitete Stimmung zum Ausdruck, die auf eine stärkere Verankerung der Sozialwissenschaften in der juristischen Ausbildung und der Rechtswissenschaft allgemein drängte: „Immer häufiger heißt es, Rechtswissenschaft solle sich als Sozialwissenschaft verstehen, solle sich soziologisieren“ (Lautmann 1971, S. 7; ähnlich Rottleuthner, 1973). Gedacht war an eine sozialwissenschaftliche Fundierung der juristischen Arbeit, deren normatives Begründungsmodell brüchig zu werden schien.

1.1 Die Anfänge: Richtersoziologie und Gründung der Sektion Rechtssoziologie

Bereits 1969 hatte der Soziologe Wolfgang Kaupen mit seinem Buch „Die Hüter von Recht und Ordnung“ die Juristen aufgeschreckt. Kaupen hatte an der Universität Köln eine empirische Studie über Herkunft, Sozialisation und die „typischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstruktur der deutschen Juristen“ (Kaupen 1969, S. 63) durchgeführt. Seine Feststellungen waren nicht sehr schmeichelnd: Die Juristen der frühen Bundesrepublik seien risikoscheu, obrigkeitshörig, ideologisch und sozial verspätet. „Wir konnten beobachten, daß Juristen überwiegend und überrepräsentiert aus Familien stammen, in denen der normativen Verhaltenskontrolle gegenüber zielgerichtetem Verhalten eine erhöhte Bedeutung beigemessen wird. Dieses Muster des Konformismus in partikularistisch und hierarchisch strukturierten Gemeinschaften wird durch religiös fundierte Einflüsse verstärkt, ferner in der Schule als einer ähnlich strukturierten „Mittelklasseinstitution“ vertieft oder zumindest durch eine negative Sanktion anders orientierter Schüler aufrecht erhalten. … In der juristischen Vorbereitungszeit stehen die angehenden Juristen wieder unter strenger sozialer Kontrolle und haben auch hier wenig Möglichkeit, individuelle Leistungsbereitschaft und intellektuelle Selbständigkeit zu entwickeln. Das gleiche gilt, wenn sie anschließend im Staatsdienst tätig sind …“ (Kaupen 1969, S. 215f.).

Es mag kaum verwundern, dass diese doch sehr kühnen Feststellungen Kaupens insbesondere in Juristenkreisen nicht auf ungeteiltes Einverständnis stießen (vgl. Bryde 2000, S. 139). Vorausgegangen war bereits eine Studie von Ralf Dahrendorf, von dem der berühmte Satz stammt, in der deutschen Justiz säße die eine Hälfte der Gesellschaft über der anderen zu Gericht (Dahrendorf 1961, S. 195). Die Arbeit Kaupens war bestens geeignet, den Vorwurf der „Klassenjustiz“ zu untermauern. Ein Verdikt, das später durch Studien u. a. von Hubert Rottleuthner (1982) teilweise revidiert wurde. Es konnte nachgewiesen werden, dass organisations- und tätigkeitsbezogene Einflüsse für das Richterverhalten ausschlaggebender waren als ihr sozialer Hintergrund. [2] Rottleuthner läutete dann mit einer Erhebung zur Arbeitsgerichtsbarkeit Anfang der 80er Jahre die Wende von der Juristensoziologie zu einer stärker anwendungsorientierten Rechtsforschung ein – „Für eine Rechtssoziologie mit mehr Recht“ (Rottleuthner 1982, S. 82 ff.).

So begann die Geschichte der Rechtssoziologie in der Bundesrepublik mit der Soziologie des Juristenstandes – und sorgte von Beginn an für öffentliche Aufmerksamkeit ebenso wie für politische Polarisierung. Zu jener Zeit konnten auch erste institutionelle Strukturen aufgebaut werden. 1970 gründete Kaupen den Arbeitskreis für Rechtssoziologie e.V. (a.r.s.) an der Universität Köln, dessen „Informationsbriefe“ zu einem regelmäßigen Publikationsorgan der Rechtssoziologie wurden. Aus ihnen sollte später die Zeitschrift für Rechtssoziologie hervorgehen. [3] 1972 folgte die Einrichtung der Sektion Rechtssoziologie innerhalb der DGS(Deutsche Gesellschaft für Soziologie), die hauptsächlich von Kaupen gemeinsam mit anderen Rechtssoziologen der „ersten Stunde“ wie Erhard Blankenburg, Rüdiger Lautmann und dem Richter Theo Rasehorn betrieben wurde (Rasehorn 2002, S. 26 ff.). Ziel dieser Gruppe war vor allem die Kritik und Reform der juristischen Ausbildung und Arbeitsweise. Die Juristen sollten neue Wege gehen, sich der sozialwissenschaftlichen Methoden und Denkweisen bedienen und ihre Entscheidungen „wirklichkeitsnäher“ und damit sozial gerechter treffen. Das Wort vom Juristen als „Sozialingenieur“ machte die Runde (Rottleuthner 2002, S. 65). Die „stille Gewalt“[4] sollte das Sprechen lernen. 1972 „öffneten sich“, wie Theo Rasehorn schreibt, für die Rechtssoziologen der ersten Generation – ich verwende hier und im Folgenden bewusst die männliche Form, Frauen waren damals nicht vertreten – die Tore zur „Kathedrale“ der Juristen, dem Deutschen Juristentag in Düsseldorf, wo Wolfgang Kaupen vor etwa 600 Teilnehmenden referierte; allerdings mit wenig durchschlagendem Erfolg, wie Rasehorn meint: „Nie mehr sind Rechtssoziologen zu einem Juristentag eingeladen worden“ (Rasehorn 2002, S. 17).

1.2 Aufbruch an den juristischen Fakultäten

Politisch hatte sich zu Beginn der 70er Jahre die Einsicht verbreitet, dass die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik in eine gewisse Erstarrung geraten und daher reformbedürftig waren. Die gesellschaftliche Erschütterung ging an den Juristen nicht vorüber. Führende Vertreter der Wissenschaft wie Ernst Forsthoff, Theodor Maunz oder Karl Larenz, die auch die Rechtslehre in der jungen Bundesrepublik prägten, waren in den Nationalsozialismus verstrickt gewesen (vgl. Wesel 2001, S. 486 ff.) und manch problematische Jusitzkarriere, die im NS-Staat begonnen hatte, wurde im Nachkriegsdeutschland nahtlos fortgesetzt (Diestelkamp 1988). Auch dies brachte das öffentliche Ansehen und das Selbstverständnis der Juristen zeitweise ins Wanken. Aber nicht lange. Die neue Juristengeneration entledigte sich der unrühmlichen Vergangenheit, indem sie sich dort, wo es notwendig war, von ihren Vorgängern distanzierte, im Übrigen aber, wo es möglich war, an überkommenen Traditionen und Arbeitsweisen festhielt. [5] Andererseits gab es gerade in der Rechtstheorie ab Mitte der 60er Jahre eine Phase der Neubelebung. Dies lag auch daran, dass die positivistische Methodenlehre mit dem Vorwurf belastet war, den Nationalsozialismus begünstigt zu haben (vgl. Grimm 1987, S. 370). Auf einmal wurde nicht mehr allein über klassisch-hermeneutische Auslegungskunst, sondern auch über rhetorische Begründungsmodelle (einflussreich: Viehweg 1973, Erstauflage von 1953), den Einfluss des „Vorverständnisses“ bei der Interpretation (Esser 1970) und Folgenerwägungen in juristischen Entscheidungen diskutiert. Darin lag eine Chance für die Rechtssoziologie, die das nachpositivistische Vakuum hätte füllen können (vgl. auch Bender 1994, S. 108 ff.).

Die Sozialwissenschaften sollten im Klima der politischen Reformen und gesellschaftlichen Erneuerung unter der neuen sozial-liberalen Regierung Willy Brandts nach weit verbreiteter Meinung wissenschaftspolitisch eine führende Rolle übernehmen (vgl. Bender 1994, S. 112f.). Auch die gemäßigten Reformkräfte innerhalb der Justiz sahen in der verstärkten Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Elemente in die juristische Denkweise die Chance, der Rechtswissenschaft neue realitätsnähere und zeitgemäßere Perspektiven zu eröffnen (Raiser 1998, S. 12). Die politischen Reformprozesse setzten damals auch die als konservativ angesehenen juristischen Fakultäten unter Druck, ihre Lehre und Forschung gegenüber den Sozialwissenschaften zu öffnen. Dabei wollte man die Initiative allerdings ungern den rechtssoziologisch arbeitenden Soziologen überlassen, oder wie es Thomas Raiser formuliert: „Den für die Rechtssoziologie aufgeschlossenen Juristen blieb ihre Ausrichtung (dem in der Sektion organisierten Kreis um Kaupen, d. Verf.) auf die empirische Sozialforschung nach Themen und Methoden eher fremd.“ Die Juristen waren vielmehr „an einer Rechtstatsachenforschung interessiert, deren Fragestellungen sich aus bestimmten rechtlichen Problemkonstellationen ergaben und daher von den Juristen vorgegeben wurden. … Die Relevanz rechtssoziologischer Forschungsergebnisse für den Gesetzgeber lag weniger in ihrer Perspektive. Zum zweiten hatten manche der empirischen Arbeiten die Juristen vor den Kopf gestoßen“ (Raiser 1998, S. 13). Diese Spaltung zwischen den rechtssoziologisch interessierten Juristen und den Soziologen, die zur Justiz und zum Recht forschten, war für die deutsche Rechtssoziologie institutionell und inhaltlich prägend.

1.3 Reform der Juristenausbildung und Gründung der Vereinigung

In den 1970ger Jahren hielt die Rechtssoziologie Einzug in die juristischen Lehrpläne. An vielen juristischen Fakultäten und Fachbereichen wurden Lehrstühle für Rechtssoziologie eingerichtet, meistens jedoch im Zusammenhang mit einem juristisch-dogmatischen Fach. [6] Die disziplinären Grenzen erwiesen sich von Anfang an als ein entscheidendes institutionelles Hindernis für eine echte Kooperation zwischen Rechts- und Sozialwissenschaften. Bald war klar, dass die rechtssoziologische Ausbildung an den juristischen Fakultäten hauptsächlich von den Rechtsprofessoren selbst geleistet werden sollte – „Juristen im Nebenamt“, wie sie Gerd Bender einmal genannt hat (Bender 1994, S. 106).

Im Zuge einer Arbeitstagung über den rechtssoziologischen Unterricht im Juli 1975 in Gießen entstand aus einer Gruppe von reformorientierten Juristinnen und Juristen die Initiative zur Gründung der Vereinigung für Rechtssoziologie, die 1976 als ein unabhängiger Verein ihre Arbeit aufnahm. Unter den Gründungsmitgliedern finden sich solch illustre Namen wie Jutta Limbach, Josef Esser, Wolfgang Hassemer und Wolfgang Hoffmann-Riem; die Verbindung zur Sektion wurde durch Rüdiger Lautmann und Erhard Blankenburg hergestellt (vgl. Raiser 1998, S. 16). Dabei wurde auch klar, dass die Vereinigung an einem offenen interdisziplinären Dialog interessiert war und sich im Gegensatz zur DGS-Sektion Rechtssoziologie auch nicht auf eine spezielle Soziologie verengt sehen wollte. Sie legte von Anfang an Wert darauf, keine klassische Hochschullehrervereinigung zu werden (Raiser 1998, S. 15), sondern „Forum für alle, die sich von der Rechtswissenschaft oder unterschiedlichen Sozialwissenschaften aus mit dem Verhältnis von Recht und Gesellschaft beschäftigen.“ [7] Andererseits ist kritisch anzumerken, dass ihr Fokus zu einseitig auf die Rechtswissenschaft gerichtet war – was sich aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Mitgliederkreis erklären lässt. Allerdings löste sich die Konkurrenz zwischen der Vereinigung und der Sektion über die Jahre allmählich auf und ist mittlerweile einer weitgehenden Zusammenarbeit der Institutionen gewichen (Machura 2001a, S. 45). Das Paradigma der „Zweispuren-Taktik“ (Blankenburg bei Machura 2002, S. 149) wird heute durch eine „Bündelung der Kräfte“ (Bussmann [8]) ersetzt.

Trotz einer ersten, wenn auch schwachen Institutionalisierung sah sich die Rechtssoziologie von Beginn an erheblichem Widerstand ausgesetzt. Unter vielen Juristen war sie wegen ihrer teilweise sozialkritischen und reformerischen Zielrichtung als „politisch“ und „links“ verschrien. Klaus F. Röhl schreibt das sehr anschaulich: „Das war eine Zeit, in der viele, Akteure ebenso wie Beobachter, Soziologie mit Sozialismus verwechselten. Die Studentenbewegung, die 1968 ihren Höhepunkt erreicht hatte, war kaum abgeebbt. Die Soziologie war weitgehend vom Marxismus und der Frankfurter Schule geprägt“ (Röhl 2005, S.1171; siehe auch Strempel 1998, S. 30).

Von diesem Stigma konnten sich einige juristische Fachbereiche wie Bremen, Hannover, Hamburg und Bielefeld bis heute nicht ganz befreien. An diesen Universitäten wurde eine einphasige Juristenausbildung erprobt, die neben dem Verzicht auf das traditionelle Referendariat als zentrales Element die Einbeziehung der Sozialwissenschaften in das juristische Studium vorsah (dazu Kühling 1997). Weil die Einphasen-Ausbildung nur halbherzig eingeführt und von der etablierten Rechtswissenschaft mit großer Skepsis betrachtet wurde, war es für die Gegner ein Leichtes, das Reformprojekt scheitern zu lassen. 1984 beschloss der zu diesem Zeitpunkt wieder bürgerlich-liberal dominierte Bundestag die Wiedereinführung der Zweigliedrigkeit an allen Reform-Fachbereichen und damit das Ende für die sozialwissenschaftliche Juristenausbildung (vgl. Hoffmann-Riem 1986, S. 9f.; Nocke 1986, S. 36f.).

In etwa zur selben Zeit scheiterte das Projekt einer sozialwissenschaftlichen Forschungsgruppe am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, die von Volkmar Gessner sieben Jahre geleitet wurde und dann ins Zentrum für europäische Rechtspolitik (ZERP) nach Bremen übersiedeln musste (Plett/Ziegert 1984; Martiny 1984). So war es der Rechtssoziologie weder vergönnt, sich mit größerer Wirkung in der juristischen Lehre und damit in den juristischen Fachbereichen festzusetzen, noch – wie es der Rechtsvergleichung, dem internationalen Recht und der Rechtsgeschichte gelungen ist – sich innerhalb der Max-Planck-Gesellschaft ein festes Standbein in der Forschung aufzubauen (Bender 1994, S. 100ff.). Immerhin gelang es dem Ministerialrat Dieter Strempel, am Bundesjustizministerium ein Referat „Rechtstatsachenforschung“ einzurichten (das formell bis heute existiert), und dort seit 1985 im Rahmen des Projekts „Strukturanalyse der Rechtsforschung“ (SAR) eine Zusammenarbeit zwischen Juristen und Soziologen zu verwirklichen, die sich in verschiedenen empirischen Studien und Gutachten niederschlug (Strempel 2002; Machura 2001a, S. 45; geradezu euphorisch: Rasehorn 2001, S. 284 ff.). Das Projekt lief etwa 10 Jahre.

2. Aufgabe und Stellung der Rechtssoziologie

Betrachten wir die Zeit im Überblick, dann war die Rechtssoziologie in den 1970er und 80er Jahren im Wesentlichen durch folgende Zielvorstellungen geprägt: Als herrschaftskritische Wissenschaft sollte sie die sozialen Hintergründe der Justiz thematisieren und Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen und dem „lebenden“ Recht, der sozialen Wirklichkeit aufdecken. Als Steuerungswissenschaft sollte sie die Machbarkeit von Rechtspolitiken begleitend überprüfen bzw. implementierte Programme bewerten und verbessern helfen. Von Seiten der empirisch arbeitenden Rechtssoziologen, aber in gemäßigter Form auch von Reformkräften innerhalb der Rechtswissenschaft war mit der stärkeren Berücksichtigung der Sozialwissenschaften die Hoffnung verbunden, gesetzgeberische Prozesse und gerichtliche Entscheidungen auch in tatsächlicher Hinsicht auf eine bessere, weil rationale Grundlage zu stellen. Dieser Ansatz lässt sich in der Tradition von Eugen Ehrlich auch als soziologische Jurisprudenz bezeichnen, in Abgrenzung zu einer Soziologie des Rechts als Soziologie, die in erster Linie „Recht“ als gesellschaftliches Phänomen beschreiben und verstehen will (Machura 2001a, S. 41 ff.).

2.1 Rechtssoziologie als Hilfswissenschaft

Rechtssoziologie wurde also hauptsächlich anwendungsorientiert gedacht, nicht selten sogar zu einer „Hilfswissenschaft“ der Jurisprudenz herabgestuft (vgl. Machura 2001a, S. 42; Luhmann 1993, S. 29). Soziologische Hilfestellung sollte dort geleistet werden, wo nach juristischer Auffassung generelle (Rechts-)Tatsachenfeststellungen erforderlich waren oder eine genauere „Kenntnis“ der „sozialen Wirklichkeit“ möglicherweise zu einer Verbesserung des Rechts beitragen konnte. Stefan Machura, heutiger Sprecher der Sektion Rechtssoziologie, hat diese Entwicklung in einem Nachwort der ZfRSoz 1999 scharf kritisiert: „Rechtssoziologische Arbeitskraft ist seit jeher durch theoriefreie „Rechtstatsachenforschung“ verbraucht worden, die nach dem Prinzip „Juristen fragen – Soziologen antworten“ abläuft, keinen Anschluss zur aktuellen soziologischen Diskussion hat und für die soziologische Community daher meist belanglos ist“ (Machura 1999, S. 333; dagegen Rasehorn 2001, S. 286 ff.).

Doch auch die Sozialwissenschaften zeigten oftmals wenig Interesse, sich mit „Recht“ als Forschungsgegenstand zu beschäftigen und darüber einen interdisziplinären Austausch zu führen, der eine solche Bezeichnung auch verdient hätte (Strempel 1998, S. 31: statt „frucht­barer Kooperation“ gab es „fruchtlose Konfrontation“). Die Soziologie des Rechts wurde in den 1980er und 90er Jahren von den großen gesellschaftstheoretischen Arbeiten von Niklas Luhmann (u.a. 1993) und Jürgen Habermas (u.a.1992) geprägt (vgl. Hiller/Welz 2000, S. 232; Bender 1994, S. 120 ff.). Nicht zuletzt Luhmann hat dabei der Rechtssoziologie ein beachtliches Werk geliefert, wurde aber nie müde zu betonen, dass es sich um soziologisch-theoretische Beschreibungen des Rechts handle, die für die Rechtstheorie und –dogmatik als interne Geschäfte der Jurisprudenz kaum Relevanz hätten (etwa Luhmann 1974).

Andere Rechtssoziologen wiederum zogen sich, nachdem das Programm „Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft … gescheitert“ war (Rottleuthner 1998, S. 323), ganz bewusst auf die empirische Forschung zurück – ohne dabei ihre Abneigung gegen die „großen“ soziologischen Theorien des Rechts zu verbergen (Rottleuthner, 1987, S. 32; Rottleuthner, 1992; noch deutlicher: Rottleuthner, 2002, S. 52f.). So berechtigt die Kritik in der Sache auch gewesen sein mag, für eine gedeihliche Kooperation innerhalb der Rechtssoziologie war all dies eher kontraproduktiv. Lange Zeit fand somit weder ein fruchtbarer Dialog zwischen theoretischer und empirischer Rechtssoziologie, noch zwischen Rechtssoziologie und Rechtstheorie und Rechtsdogmatik, noch mit den anderen sozial- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen statt. Von einem wirklichen interdisziplinären Austausch konnte keine Rede sein. Vielmehr hat die Rechtssoziologie ihr Feld selbst immer wieder ein- und gegen andere wissenschaftliche Felder abgegrenzt (vgl. Rottleuthner 1981, S. 62f.), beispielsweise gegenüber der Rechtsethnologie, anthropologie, -psychologie, Rechtstheorie und der Politikwissenschaft. Brun-Otto Bryde hat diese Entwicklung als eine „ängstliche definitorische Verteidigung von Fächergrenzen“ bezeichnet (Bryde 2000, S. 140). Rottleuthner spricht von einem „Etikettengerangel“, das eigentlich nicht notwendig sei (Rottleuthner 1987, S. 4f.).

2.2 Konsolidierung

Die großen Reformkonzepte waren also spätestens Ende der 80er Jahre gescheitert und die Rechtssoziologie musste sich mit kleineren akademischen „Brötchen“ begnügen. Dies tat sie zunächst mit sehr gutem Erfolg. Profilieren konnten sich vor allem die Juristinnen und Juristen unter den Rechtssoziologen (Röhl 2005, S. 1171). Während die einen nach und nach in das Bundesverfassungsgericht berufen wurden (der zeitlichen Reihenfolge nach: Grimm, Limbach, Hassemer, Hoffmann-Riem, Bryde), brachten die anderen Lehrbücher auf den Markt (Raiser, mehrere Auflagen, zuletzt 1999 und Röhl 1987). Es machte sich die Stimmung breit, dass einfach die Möglichkeiten erschöpft seien (Bender 1994, S. 135: „neue Bescheidenheit“; Lucke 1988, S. 124: „Konsolidierung“). Herrschafts- und Juristenkritik war nur noch wenig populär. Politische Steuerungsfragen wurden Gegenstand der Politikwissenschaften, ihre rechtlichen Implikationen blieben Nebensache. Schließlich hatte das Schreckens­bild der streng-konservativen Juristen ausgedient, nachdem selbst das Bundesverfassungsgericht, in den 70er Jahren noch Zielscheibe der Kritik, spätestens Anfang der 80er Jahre keine anti-reformerische Richtung mehr erkennen ließ (vgl. Wesel 2004, S. 277 ff.).

Die Rechtssoziologie war und ist in fast allen Bundesländern ein „Grundlagenfach“ und damit fester Bestandteil des juristischen Studiums. Zu mehr hat sie es aber auch nicht gebracht. Um genau zu sein: eine zweistündige Vorlesung im zweiten oder dritten juristischen Semester, die Studierende besuchen müssen (oder auch nicht), um einen Schein zu erwerben (dazu Raiser 2000, S. 323 ff.). Damit hat die Rechtssoziologie keinen wahren Ruhm erringen können, andererseits sicherte diese (minimale) Verankerung in den Ausbildungsordnungen zumindest das Weiterbestehen des Faches an den juristischen Fakultäten.

3. Die Krise der Rechtssoziologie

Seit Mitte der 90er Jahre scheint sich diese minimale Präsenz der Rechtssoziologie allerdings zu einer echten Krise zu verschärfen. Freiwerdende rechtssoziologische Lehrstühle werden entweder gar nicht neu besetzt oder gehen an Wissenschaftler, die hauptsächlich dogmatisch arbeiten und an rechtssoziologischer Forschung und Lehre nur am Rande interessiert sind.[9] Eine überschlägige Erhebung an den juristischen Fakultäten ergab, dass heute noch etwas mehr als 10 Lehrstühle [10] existieren, deren Bezeichnungen (Denominationen) ausdrücklich auf eine rechtssoziologische Ausrichtung hindeuten. [11] Im Gegensatz dazu erfreuen sich die Grundlagenfächer „Rechtsphilosophie/Rechtstheorie“ und „Rechtsgeschichte“ mit jeweils zwischen 50 und 80 Nennungen großer Beliebtheit. Wie Thomas Raiser feststellt, sind die letztgenannten Grundlagendisziplinen „trotz aller aktuellen Gefährdungen im Bewusstsein der Juristen weit besser verankert als die Rechtssoziologie“ (Raiser 2000, S. 323).

Rechtssoziologische Konferenzen finden zwar regelmäßig statt und auch ihr wissenschaftliches Niveau steht außer Frage, allerdings trifft sich dort meistens nur ein kleiner Kreis aus Expertinnen und Experten – die Community bleibt unter sich.[12] 2002 beschäftigte sich eine Tagung in Bielefeld mit den „Perspektiven der Rechtssoziologie“. Nach Auskunft mehrerer Teilnehmer herrschte dort eine allgemeine Krisenstimmung vor, wobei der Beitrag von Fritz Jost, der konstatierte, die Lage der Rechtssoziologie sei „heute nicht schlechter als früher“ (Machura 2002, S. 152), wohl zu den optimistischsten Einschätzungen gehörte. Auch das Nachwuchsproblem ist eklatant. In Deutschland gehörte es bislang zum Hochschulsystem, dass wissenschaftlicher Nachwuchs vor allem über die Lehrstühle gefördert wird. In diesem Punkt waren die rechtssoziologischen Professoren besonders erfolglos. Eine aktive Nachwuchsförderung durch die rechtssoziologischen Vereinigungen ist erst in jüngster Zeit in Gang gekommen.

3.1 Verankerung an den juristischen Fakultäten

Unter jungen Juristinnen und Juristen sind rechtssoziologische (Qualifikations-)Arbeiten selten geworden. Die Ursachen dafür sind bekannt und schon häufig beklagt worden. Die am eigentlich schon längst überholten (Bryde 2000, S. 153f.) Modell des „Einheitsjuristen“ ausgerichtete Ausbildung folgt nach wie vor dem klassischen Fächerkanon Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Es geht um die Einübung juristischer Falllösungstechniken bzw. von Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen zu einzelnen Problemen, die dann in den staatlichen Examina abgeprüft werden (sehr deutlich Kühling 1997, S. 135: „stoffüberfrachtete Rechtskunde, eingetrichtertes und repetiertes Fall- und Rechtsprechungswissen, verbunden mit einer eher drillhaft als methodenbewusst eingeübten Klausurtechnik“). Das mit juristischer Pflichtlektüre dieser Art voll gestopfte Studium lässt für eine Auseinandersetzung mit geschichtlichen, sozialen und kulturellen Hintergründen ebenso wenig Raum wie für eine wissenschaftlich fundierte Reflexion juristischen Handelns (vgl. Kühling 1997, S. 136f.). Mit den Theorien und Methoden anderer wissenschaftlicher Disziplinen kommen die wenigsten Juristinnen und Juristen während ihrer Ausbildung in Kontakt. Dabei nimmt der Druck auf ein zügiges Studium und eine gute Examensnote mit der prekären Konkurrenz- und Arbeitsmarktsituation noch zu. Gleichzeitig wächst der Umfang des einzuübenden Stoffs immer mehr an (Bryde 2002, S. 214f.). Sinnvoller wäre es, verstärkt auf ein methodisch und interdisziplinär fundiertes Grundlagenwissen zu setzen, das die Juristinnen und Juristen befähigt, sich selbst­ständig in unterschiedliche juristische Berufsfelder einzuarbeiten (was ohnehin unumgänglich ist), sowie die sozialen und kulturellen Implikationen ihrer Arbeit besser zu verstehen.

Die durch das beschriebene System bedingte juristisch-dogmatische Monokultur ist aber nicht auf die Ausbildung beschränkt. Die gesetzliche Ausbildungsordnung legt die juristischen Fakultäten auf die dogmatischen Lehrinhalte fest. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass auch die Lehrstühle hauptsächlich mit dogmatisch arbeitenden Wissenschaftlern besetzt werden. Viel weniger als in anderen Disziplinen gilt bei den Rechtswissenschaften das Humboldt´sche Ideal, wonach die Lehre der Forschung folgen soll. Vielmehr wirkt hier das umgekehrte Prinzip: Die Forschung folgt nach wie vor der staatlich festgelegten Lehre. [13] Deshalb ist die institutionelle Situation für „Grenzwissenschaften“ wie die Rechtssoziologie so schwierig.

Und da man an den Fakultäten um die Bedeutung der eigenen Arbeit und vor allem um die Zukunft des eigenen Nachwuchses fürchtet, kultiviert sich die Monokultur lieber selbst, als sich auf das Wagnis einer grundlegenden Ausbildungsreform einzulassen. Nur so scheint es erklärbar, warum sich manche Rechtsprofessoren vehement gegen eine Ausbildungsreform sträuben – obwohl ihnen diese eine viel größere Freiheit in Forschung und Lehre ermöglichen würde.[14]

3.2 Präsenz in der Lehre

Wenn wir also eine Krise der Rechtssoziologie diagnostizieren müssen, dann ist sie zu einem wesentlichen Teil auf die genannten Rahmenbedingungen zurückzuführen. Am wissenschaftlichen Interesse für rechtssoziologische und –politologische Fragestellungen mangelt es nicht. Das zeigt sich nicht nur an der beachtlichen Zahl von Forschungsprojekten auf diesem Gebiet, die z.B. auf den Nachwuchstagungen sichtbar werden (siehe Epp 2003), sondern auch an den universitären Lehrangeboten. Barbara Heitzmann veröffentlichte 2003 eine Untersuchung von Lehrangeboten zur Rechtssoziologie an deutschen Universitäten. Für das Sommersemester 2003 ermittelte sie an 42 juristischen Fachbereichen immerhin 37 Veranstaltungen (hauptsächlich Vorlesungen) und an 52 Fachbereichen der Soziologie 38 Veranstaltungen (hauptsächlich Seminare) zu rechtssoziologischen Themen im weitesten Sinn (Heitzmann 2003, S. 250f.). Doch ebenso deutlich konstatiert sie: „Es scheint fast so, als liefe die Lehre der Rechtssoziologie an den beiden Fakultäten ohne größere Berührungspunkte nebeneinander her“ (Heitzmann 2003, S. 253). Auch hier zeigt sich: Es mangelt an einem tatsächlichen interdisziplinären Austausch. Die Rechtssoziologie existiert zwar in wissenschaftlichen Einzelinitiativen, nicht aber als eine übergreifende Forschungsrichtung, die in der Lage wäre, die disziplinären Grenzen – zumindest partiell – zu überwinden.

4. „Lessons learned“

Die prekäre Entwicklung der Rechtssoziologie wurde fraglos auch durch eigene Versäumnisse herbeigeführt oder doch zumindest verstärkt. Innerhalb der Rechtssoziologie allerdings sind die Meinungen darüber, wo die eigenen Fehler zu suchen sind, was hätte besser gemacht werden können bzw. müssen und welche zukünftigen Strategien sich daraus ableiten, sehr unterschiedlich (vgl. Machura 2002).

4.1 Rechtssoziologie als „kritische“ Wissenschaft

So meint Stefan Machura (und mit ihm viele andere, beispielsweise Bryde 2000. S. 139), eine wesentliche Ursache liege in der Fokussierung der frühen rechtssoziologischen Forschung auf die Juristensoziologie und dem in diesem Zusammenhang laut gewordenen Klassenjustiz-Vorwurf, der auf Seiten der Juristen einige Widerstände gegen die Rechtssoziologie ausgelöst hatte: „Die Fixierung auf Klassen und Schichten führte die ältere Jusitzforschung … in eine Sackgasse“ (Machura 2001b, S. 294).

Es sollte allerdings bedacht werden, dass gerade die kritische Orientierung der frühen Rechtssoziologie vielen, die mit der normativen Ausrichtung der Jurisprudenz unzufrieden waren und Erklärungen für soziale Zusammenhänge und Hintergründe suchten, einen Anreiz bot, sich mit der sozialen „Wirklichkeit“ des Rechtsstabs und des Rechts insgesamt auseinanderzusetzen. Dass dabei auf der einen Seite voreilige Schlüsse gezogen wurden, mag vielleicht im Nachhinein bedauert werden, ist aber im politisch aufgeladenen Klima jener Zeit ebenso verständlich wie es auf der anderen Seite erklärbar ist, dass sich die Juristen gegen die Kritik zur Wehr setzten. „Wer immer eine Gruppe als Beobachtungsgegenstand behandelt und ein Bild zeichnet, das vom Selbstbild abweicht, darf sich auf Ablehnung einstellen. … Selbstbilder können strategische und handlungsrelevante Bedeutung für eine Profession haben, deren Zerstörung nicht nur als Kränkung, sondern als Gefahr für ihre Funktion angesehen wird, aber sie können eben auch … notwendige Anpassungen und Modernisierungen verhindern“ (Bryde 2000, S. 139f.).

Dass diese Feststellungen Brun-Otto Brydes auf den Juristenstand im Nachkriegsdeutschland durchaus zutreffen, können wir auch dann annehmen, wenn wir den Vorwurf der Klassenjustiz als überzogen betrachten und heute differenzierter urteilen. Doch soviel scheint klar: Kritisches Denken ist der Rechtssoziologie immanent, wenn sie sich mit den sozialen Zusammenhängen von Recht und Gesellschaft auseinandersetzt und damit – ja, notwendigerweise! – juristische Selbstbildnisse und normative Gewissheiten hinterfragt.

Unbestritten ist, dass viele Juristen im Nachkriegsdeutschland nicht bereit waren, kritische Fragen an ihre eigene Profession zu richten. Niemand konnte damals ernsthaft erwarten, dass die juristischen Fachbereiche die Sozialwissenschaften sogleich umarmen würden. Kontroversen waren vorprogrammiert. Doch: Was wäre die Rechtssoziologie ohne diese Kontroversen? Klaus F. Röhl meinte 2003 in seiner Abschiedsvorlesung: „Manchmal habe ich das Gefühl, dass [die Rechtssoziologie] ihren „Biss“ verloren hat. Ich habe mich immer sehr deutlich gegen eine politisierende Wissenschaft ausgesprochen. … Aber das heißt nicht, dass man nicht starke politische Vorstellungen und Ziele haben dürfte. Im Gegenteil: Die interessantesten Arbeiten kommen immer wieder von denen, die die bestehenden Verhältnisse kritisch sehen, die sich für ein politisches Ziel engagieren und im Sinne der Gerechtigkeit einem sozialen Wandel das Wort reden“ (Röhl 2005, S. 1173).

Heute ist (gesellschafts-)kritisches Denken als ein scharfer wissenschaftlicher Fokus und eine produktive reformerische Kraft wieder gefragt – gerade weil sich die großen politischen Stürme gelegt haben. Kritisch empirische Forschung findet sich prominent auch in der deutschsprachigen Rechtssoziologie, beispielsweise in Untersuchungen zur Konstruktion sozialer Ungleichheit durch Recht und zur sozialen Selektivität von Gerichtsentscheidungen (Hiller/Welz 2000, S. 232) oder in der soziologischen Analyse von Geschlechterverhältnissen im Recht (dazu Lucke 1996).

4.2 Empirische Rechtsforschung

Wenn Stefan Machura weiterhin feststellt, ein Teil der rechtssoziologischen Arbeitskraft sei „seit jeher durch theoriefreie Rechtstatsachenforschung verbraucht worden“ (Machura 1999, S. 332), so muss diese Kritik in zwei Richtungen ausdifferenziert werden. Zum einen: Sicher ist die Rechtssoziologie im weitesten Sinn eine hauptsächlich empirische und jedenfalls nicht rein theoretische Wissenschaft. Sie will die sozialen Zusammenhänge und Hintergründe, die gesellschaftliche „Wirklichkeit“ des Rechts beschreiben. In der empirischen Forschung kann sie diesen Anspruch einlösen. Die Theorie bedarf eben immer wieder der empirischen Vergewisserung und Korrektur, will sie nicht gedank­lichem Konstruktivismus anheim fallen (lesenswert: Rottleuthner 1992, S. 132 ff.).

Zum anderen – darauf kommt es Machura an – hatten sich Teile der Rechtssoziologie nahezu vollkommen von der Bezugnahme auf Theorie verabschiedet, also Rechtstatsachenforschung als theoriefreie empirische Forschung (miss-)verstanden. Die Theorie hat für empirische Forschungen eine entscheidende Funktion: Sie stellt die jeweiligen Hypothesen und Forschungsfragen in einen übergeordneten Kontext, bietet Interpretationen und Erklärungen und legt nicht zuletzt die konkrete Forschungsrichtung fest. „Soziale Wirklichkeit“ ist ein komplexer Zustand oder Vorgang, der niemals vollständig und exakt beschrieben werden kann. Jeder Beobachter muss sich auf einzelne Fragestellungen beschränken. Je nachdem, mit welchem Erkenntnisinteresse und mit welcher theoretischen „Brille“ eine konkrete empirische Erhebung durchgeführt wird, werden unterschiedliche Erkenntnisse sichtbar. So können rechtliche Diskurse wie Gerichtsverfahren auf sehr verschiedene Weise untersucht werden, z.B. vor dem Hintergrund bestimmter kommunikationssoziologischer Theorieansätze [15] ebenso wie unter dem Fokus von Klassen- und Geschlechtertheorien. [16]

Ein Verzicht auf eine theoretische Fundierung empirischer Forschungen war ein wesentlicher Faktor dafür, dass die normative Jurisprudenz das Primat über Fragestellungen und Faktenerhebung behielt. Die empirische Rechtssoziologie musste sich ohne sozialtheoretischen Unterbau mit der Funktion als „Hilfswissenschaft“ der Juristen begnügen – während die theoretische Rechtssoziologie in den Sphären der Gesellschaftstheorie schwebte.

4.3 Rechtssoziologie als Bindestrich-Soziologie

Die Aufspaltung in eine soziologisch-theoretische und in eine juristisch-empirische Richtung (vgl. Machura 2001a, S. 41 ff.), ist nur eine der vielen Abgrenzungen, die der Rechtssoziologie geschadet haben. Eine weitere ist die soziologisch-disziplinäre Grenze: Rechtssoziologie wurde und wird nach wie vor von vielen als eine spezielle, eine Bindestrich-Soziologie (miss-)verstanden, vergleichbar beispielsweise mit der Religions- oder Gesundheitssoziologie. Wissenschaftler/innen anderer Disziplinen, die sich mit Recht auseinandersetzen, können sich mit diesem Label (bislang) zu wenig identifizieren, auch wenn sie deutliche Bezüge zu ihrer eigenen Forschung erkennen. [17]

Mit der klaren Zuordnung einher geht eine unnötige Einengung des disziplinären Blickfelds, das sich auf die „Soziologie“ und die dort vorherrschenden theoretischen Ansätze, den soziologischen Theoriebestand beschränkt. Hiller/Welz stellen in ihrer Bestandsaufnahme fest, dass in der theoretischen Rechtssoziologie lange Zeit die Rezeption von Klassikern wie Max Weber und die Auseinandersetzung mit den Werken von Habermas und Luhmann im Vordergrund stand, während sich die empirische Forschung mit anderen Fragen, wie beispielsweise Procedural Justice und Wirkungsforschung beschäftigte. Erst in den 1990ger Jahren habe ein produktives Ausprobieren der Theorien in empirischen Forschungskontexten stattgefunden (Hiller/Welz 2000, S. 232). Als theoretisch vernachlässigte Bereiche bezeichnen sie u.a. die Rechtsanthropologie, Critical Legal Studies, feministische Rechtssoziologie und die Forschung zu Globalisierung des Rechts.

5. Rechtssoziologie und Law and Society

Während die Rechtssoziologie in Deutschland momentan einen schweren Stand hat, ist sie in den Vereinigten Staaten in den breiten Rahmen einer Law and Society-Forschung eingebettet. Statt von „sociology of law“ spricht man in einem weiteren Sinn von „socio-legal studies“. Dachorganisation ist die Law and Society Association (LSA). Obwohl die Wissenschaftslandschaften in der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten bekanntermaßen große Unterschiede aufweisen, ist es auch aus vergleichender Perspektive lohnend, sich mit den Entwicklungen der Law and Society-Bewegung auseinanderzusetzen. Dies kann hier allerdings nur in einem groben Überblick geschehen. [18]

5.1 Die Law and Society Bewegung in den Vereinigten Staaten: Anfänge und institutionelle Entwicklung

Auch in den USA begünstigte die neue politische Situation in den 1960er Jahren, die durch die Bürgerrechtsbewegung und den Kampf gegen Kriminalität und Armut und gegen die Rassendiskriminierung geprägt war, den Aufstieg der Sozialwissenschaften an den Universitäten. Das „Recht“ wurde als klassisches Steuerungsmittel des Staates in Frage gestellt (Garth/Sterling 1998, S. 456). Insbesondere von soziologischer Seite bestand ein Interesse, sich mit Fragen des Rechts abseits des Formalismus der traditionellen Law Schools auseinanderzusetzen. Dabei sahen sich viele Rechtssoziologen dem Erbe des Legal Realism verpflichtet, jener Bewegung der 30er Jahre, die vom Regelskeptizismus und von der Meinung geleitet war, Recht und Rechtsfindung könnten als Schöpfungen von Richtern nur empirisch erforscht und begriffen werden (dazu Röhl 1987, S. 53f.). Auf dem Kongress der American Sociological Association (ASA) 1964 in Montreal startete der Soziologe Harry Ball die Initiative für eine stärkere Vernetzung und Institutionalisierung der soziologischen Rechtsforschung, indem er interessierte Kollegen zu einem Frühstück einlud. Die Gruppe, die sich zu diesem Treffen versammelte, bestand, abgesehen vom Juraprofessor Robert Yegge, ausschließlich aus Soziologen. Felice J. Levine beschreibt sie, für die damalige Zeit kaum verwunderlich, als „white and male“ (Levine 1990, S. 10). Die Gründungsväter entschieden sich ausdrücklich – hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Entwicklung in Deutschland – dagegen, eine Untersektion der ASA zu bilden. Stattdessen beschloss man die Gründung einer unabhängigen Organisation, der Law and Society Association (LSA). Diese war von Anfang an darauf angelegt, auch Wissenschaftler anderer, d.h. außerhalb der Soziologie und der Rechtswissenschaften liegender Disziplinen anzusprechen (Levine 1990, S. 11). Die disziplinäre Offenheit und Vielfalt ist heute eines der Markenzeichen der LSA (Sarat et al. 1998, S. 3).

Die Soziologie als Disziplin verlor bereits Ende der 60er Jahre ihr eigenständiges Interesse am Recht. Diejenigen Sozialwissenschaftler, die sich mit Forschungen zum Recht befassen wollten, fanden ihren Platz an den Law Schools, wo sie, wie Garth/Sterling schreiben, eine Allianz mit rechtssoziologisch arbeitenden Juristen eingingen. Im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland gab es nur wenige Soziologen, die aus der Soziologie heraus gesellschaftstheoretische Überlegungen zum Recht entwickelten (Garth/Sterling 1998, S. 463). Stattdessen fand – trotz gelegentlicher disziplinärer Spannungen – eine produktive Zusammenarbeit zwischen den Rechts- und den Sozialwissenschaften zu konkreten Fragen statt. An verschiedenen Universitäten, etwa in Berkeley, wurden an den Law Schools Zentren für die Law and Society-Forschung eingerichtet; darüber hinaus wurden regelmäßig Sommerinstitute veranstaltet. Eine sehr wichtige Rolle bei der Entwicklung dieser institutionellen Strukturen spielten Stiftungen wie die Russel Sage Foundation oder das Meyer Institute, die rechtssoziologische Forschungsvorhaben und Institute förderten (Garth/Sterling 1998, S. 461f.).

Nachdem die LSA bereits 1975 und 1978 zwei landesweite Kolloquien durchgeführt hatte, fanden und finden nunmehr seit 1979 regelmäßig Jahrestagungen statt, auf denen in einer Vielzahl unterschiedlicher Panels die neuesten Forschungen diskutiert werden und sich die Beteiligten untereinander vernetzen. Seit 1987 wird in Verbindung mit den Jahrestagungen jeweils ein Graduate Student Workshop veranstaltet, der sich speziell an junge Wissenschaftler/innen richtet und Teil einer gezielt betriebenen Nachwuchsförderung ist (Levine 1990, S.17).

In Beschreibungen der Law and Society-Bewegung wird immer wieder die Bedeutung individueller Biographien und Verbindungen hervorgehoben (siehe etwa Munger 1998, S. 57 ff.; Garth/Sterling 1998, S. 410 f.). Viele, die später wissenschaftlich in diesem Bereich tätig sind, haben schon zu Beginn ihres Studiums ein großes Interesse an der Auseinandersetzung mit Recht und werden durch konkrete Forschungsvorhaben oder durch die Teilnahme an Kursen oder Tagungen für Law and Society gewonnen. Juristen schlossen sich dem Feld vor allem an, weil sie im Jurastudium die intellektuelle und wissenschaftliche Herausforderung ihrer undergraduate-Kurse vermisst hatten und sich aus anderen Perspektiven mit Fragen des Rechts beschäftigen wollten (Garth/Sterling 1998, S. 457). Entscheidend für den Erfolg der Bewegung ist auch, dass die socio-legal studies als ein weitgehend eigenständiges Forschungsfeld wahrgenommen werden, das sowohl von den Sozial- als auch den Rechtswissenschaften getrennt ist. Insofern kommt der Nachwuchsarbeit eine entscheidende Bedeutung zu. So stellen Garth/Sterling fest: „Many of those who came to LSA were the products of those who had already identified with LSA” (Garth/Sterling 1998, S. 465f.).

Die LSA hat immer den Mut zu Veränderung und zur Förderung der Integration von neuen Ansätzen und Richtungen gezeigt. Gerade in den letzten Jahren und Jahrzehnten kann eine immer größere Vielfalt an disziplinären Zugängen und die Einbindung jüngerer Wissenschaftler aus den unterschiedlichsten Bereichen beobachtet werden. Der Anteil an Frauen ist in diesem Forschungsbereich erheblich gestiegen (Levine 1990, S. 17f.). In den vergangenen Jahren versucht die LSA, sich international stärker zu präsentieren und zu vernetzen. Seit 1991 werden etwa alle fünf Jahre Meetings außerhalb der USA veranstaltet, an denen über 1.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichen Ländern teilnehmen. [19] Der nächste Kongress wird im Juli 2007 an der Humboldt Universität in Berlin stattfinden.

5.2 Thematische Entwicklung

Frank Munger hat in seinem Beitrag „Mapping Law and Society“ 1998 einen Überblick über die vielfältige Forschungslandschaft gezeichnet. In den Anfangsjahren stand die Justizforschung mit Themen wie dispute processing, legal profession und legal institutions im Vordergrund (Munger 1998, S. 28f.). Es ging nicht so sehr darum, die traditionelle Dogmatik und Rechtstheorie in Frage zu stellen, sondern die Kluft zwischen dem normativen Anspruch des Rechts und der Realität, der Rechtswirklichkeit, aufzuzeigen und empirisch zu analysieren. Diese als „gap paradigm“ bezeichnete Grundhaltung ging mit dem herrschenden juristischen Selbstverständnis konform, dass Recht und Gesetze als abstrakte Regelungen für alle in gleicher Weise gelten sollten und dass dem Rechtsstab die Aufgabe zukomme, die Rationalität, formale Gleichheit und Autonomie des Rechts in allen Fällen zu gewährleisten (Munger 1998, S. 39 f.). Wie Munger feststellt, war die Forschung von Beginn an primär empirisch an konkreten Fragen und Problemen ausgerichtet. Umfassende gesellschaftstheoretische Arbeiten zum Recht, wie sie in Deutschland von Luhmann und Habermas geschrieben wurden, hatten wenig Einfluss (Munger 1998, S. 32f.). Ein noch heute lesenswerter Klassiker und zugleich paradigmatisch für die damalige Forschung ist Marc Galanters Beitrag „Why the Haves Come out Ahead“ (Galanter 1974). In seiner Untersuchung zeigt Galanter, wie Großunternehmen bei der Prozessführung die Vorteile nutzen, die ihnen als „Repeat Player“ zur Verfügung stehen, indem sie u.a. die Vertragsbedingungen mit Blick auf zukünftige Prozesse strukturieren und langfristige Kontakte zu den entscheidenden Institutionen pflegen. Ein Beitrag, der methodische und inhaltliche Maßstäbe setzte.

Großen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Forschung hatte jene rechtskritische Bewegung, die 1976 auf einem Treffen an der Universität Wisconsin entstand und unter dem Namen Critical Legal Studies (CLS) bekannt wurde. Die führenden Vertreter der CLS wandten sich gegen die Grundannahmen des liberalen Rechtsdenkens („liberal legalism“), dass „Recht“ objektiv und neutral sei und alle Menschen in gleicher Weise betreffe (Minda 1995, S. 106 ff.). Martha Minow, eine feministische Rechtswissenschaftlerin, fasst die Gemeinsamkeiten dieser Bewegung in vier Punkten zusammen: (1.) Die kritischen Rechtswissenschaften gehen davon aus, dass rechtliche Begriffe und Dogmatik unbestimmt (indeterminate) sind und dazu benutzt werden können, unterschiedliche, sich widersprechende Ergebnisse zu erzeugen. (2.) Sie versuchen, durch historische, kulturelle und sozio-ökonomische Analysen aufzuzeigen, wie unterschiedliche Interessengruppen, soziale Klassen oder bestimmte Wirtschaftsinstitutionen von rechtlichen Entscheidungen profitieren. (3.) Sie zeigen, wie juristische Argumentationen und Diskurse ihre eigenen Ergebnisse legitimieren und andere Auffassungen und Identitäten ausschließen. (4.) Sie verfolgen einen politischen Anspruch, indem sie sich aktiv für Neuinterpretationen von Regelungen und Rechtsprinzipien einsetzen (zit. nach Minda 1995, S. 108).

Die CLS stießen mit ihren weit reichenden Thesen auf Ablehnung und Unverständnis nicht nur an den traditionellen Rechtsschulen; auch in der Law and Society-Bewegung selbst löste ihre regelungsskeptizistische und dezidiert politische Haltung Kontroversen aus. Dennoch hatte ihr Angriff auf die formal-liberale Rechtsdogmatik eine nachhaltige Wirkung. Postmoderne und kritische Theorieansätze gewannen fortan immer mehr an Bedeutung (vgl. Munger 1998, S. 36). Es wurden verstärkt kritische Fragen gestellt, beispielsweise nach der Bildung und Ordnung von Identitäten wie „Rasse“ oder Gender durch das „Recht“ (critical race theory, feminist jurisprudence; siehe Sarat et al. 1998, S. 5 f.).

Im Zuge einer qualitativen Wende (Munger 1998, S. 43) wandte sich die Forschung verstärkt interpretativen Theorien zu, die Recht im sozialen Kontext bzw. als ein soziales und kulturelles Produkt untersuchen und beschreiben. Rechtskultur und Rechtsbewusstsein (legal consciousness) hatten als Analysebegriffe Konjunktur. Methodisch bedient man sich heute verstärkt bei der Ethnologie, den Geschichtswissenschaften, den Literatur- und Kulturwissenschaften und der Psychologie (vgl. Munger 1998, S. 35f.; Levine 1990, S. 27f.). Zu beobachten ist eine Entwicklung weg von der traditionellen Wirkungs- und Effektivitätsforschung hin zu einem Verständnis von Recht als kulturellem Produkt, das durch Akteure und soziale Verhaltensweisen (mit-)konstruiert wird (Munger 1998, S. 53). Derartige Forschungen haben sich – neben den eher traditionellen sozialwissenschaftlichen Ansätzen – mittlerweile einen beachtlichen Stellenwert erkämpft. Eine Entwicklung, welche die deutsche Rechtssoziologie – nicht zuletzt aufgrund ihrer disziplinären Enge – lange Zeit nicht nachvollziehen konnte.

5.3 Law and Society als Erfolgsgeschichte

Wenn wir uns also vor dem Hintergrund der hiesigen Erfahrungen die Frage stellen, was – trotz aller Auseinandersetzungen und Friktionen – die Erfolgsgeschichte (Levine 1990, S. 28f.) der Law and Society-Bewegung ausmacht, so möchte ich folgende Punkte hervorheben:

(1.) Die Law and Society-Bewegung ist geprägt durch das Infragestellen der traditionellen und disziplinären Grenzen; es geht ihr um einen Perspektivenwechsel gegenüber der vorherrschenden normativ-wissenschaftlichen Behandlung von „Recht“ (Sarat et al. 1998, S.1: „nontraditional approaches“; Munger 1998, S. 27f.: „independent perspective“). Die meisten Wissenschaftler in diesem Bereich vereint ihre kritische Haltung gegenüber „main­stream legal ideology“ (Munger 1998, S. 23).

(2.) Trotz der klar empirisch ausgerichteten Forschung ist es der LSA gelungen, einen fruchtbaren inter- und multidisziplinären Dialog zu führen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichsten Fächern in das Feld zu integrieren. Die gegenüber der traditionellen Rechtswissenschaft „marginalisierten“ Ansätze in der Rechtsforschung (wie Rechtspsychologie, -ethnologie, Politikwissenschaften etc.) finden unter ihrem Dach die Möglichkeit zum gemeinsamen wissenschaftlichen Austausch und zur institutionellen Vernetzung. Dabei ist es den verschiedenen Forschungsrichtungen innerhalb der LSA – ganz anders als der Rechtssoziologie in Deutschland – trotz aller Differenzen gelungen, ein Art Zusammengehörigkeitsgefühl („Solidarität“) zu erzeugen (vgl. Munger 1998, S. 63f.).

(3.) In diesem Zusammenhang haben die jährlich stattfindenden Meetings eine besondere Bedeutung. Dort werden die aktuellen Forschungen vorgestellt und neue Initiativen und Vorhaben angeschoben. Außerdem besteht hier eine gute Möglichkeit zum besseren Kennenlernen und zu wissenschaftlichem Networking (vgl. Sarat et al. 1998, S. 3).

(4.) Als letzter Punkt soll hier die aktive Nachwuchsförderung der LSA hervorgehoben werden, wie sie etwa in den Graduate Student Workshops und in besonderen Netzwerken betrieben wird. Auf diesem Weg werden junge Menschen dauerhaft für die wissenschaftliche Arbeit in der Law and Society-Forschung gewonnen. Dies ist umso wichtiger, weil an den normalen Jurafakultäten sozialwissenschaftliche Forschungen zum Recht auch heute wenig vertreten sind.

5.4 Law and Society auch im deutschsprachigen Raum?

Während es die US-amerikanische Law and Society-Bewegung also geschafft hat, die unterschiedlichen gesellschaftswissenschaftlichen Forschungen zum Recht unter dem Dach der LSA zu vernetzen und damit eine übergreifende Forschungsbewegung zu institutionalisieren, ist die sozialwissenschaftliche Rechtsforschung hierzulande in eine Vielzahl von disziplinären Feldern gespalten. Diese Fehlentwicklung hat Brun-Otto Bryde sehr treffend wie folgt zusammengefasst:

„Die Diskussion über Fachgrenzen, nämlich die sozialwissenschaftliche Bearbeitung des Rechts in Deutschland … ist bis heute durch eine Zersplitterung in kleine bis kleinste Gruppen (Rechtssoziologie, Kriminologie, Verwaltungslehre, Rechtspolitologie, Rechtspsychologie usw.) empfindlich geschwächt“ (Bryde 1998, S. 491). „Der breite Zugriff, den die Angelsachsen auf unser Thema mit Begriffen wie „Law and Society“ oder „socio-legal studies“ nehmen, … ist einer ängstlichen definitorischen Verteidigung von Fachgrenzen, bei der dann die Erforschung der Politik der Richterernennungen Rechtspolitologie, die des richterlichen Entscheidungsverhaltens Rechtspsychologie, und die Beobachtung des Gerichtsalltags Rechtsethnologie ist, deutlich vorzuziehen“ (Bryde 2000, S. 140).

Wendet man den thematischen breiteren Maßstab der Law and Society auf die Bundesrepublik bzw. die deutschsprachigen Länder an, so zeigt sich eine wesentlich vielfältigere Landschaft in der sozialwissenschaftlichen Rechtsforschung, als sie durch die Rechtssoziologie klassischer Prägung abgebildet wird. Einen Eindruck vom breiten Spektrum im Nachwuchsbereich vermitteln die zwei Tagungen zur disziplinübergreifenden Rechtsforschung, die 2003 und 2005 vom Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit (BAR) in Zusammenarbeit mit Sektion und Vereinigung durchgeführt wurden (siehe Epp 2003, S. 254 ff. und das Vorwort bzw. die Beiträge in diesem Heft). Aktuelle Forschungsprojekte finden sich an den verschiedenen deutschsprachigen Universitäten und Forschungseinrichtungen unter anderem zu folgenden Themen: Recht und Governance [20], europäische Integrations- und Globalisierungsforschung [21], Rechtsethnologie und Rechtspluralismusforschung [22], kulturwissenschaftliche Rechtsforschung (z.B. Recht und Medien) [23], Ethnomethodologie verbunden mit Rechtstheorie [24], Kommunikationssoziologie [25], kritische Ansätze wie feministische Rechtstheorie oder Legal Gender Studies [26] u.s.f. Im Gegensatz zur allgemeinen Rechtssoziologie hat die Kriminologie hierzulande institutionell einen weitaus besseren Stand. [27] Sie ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der Law and Society-Forschung.

6. Thesen

Im Folgenden möchte ich vor dem dargestellten Hintergrund einige Thesen zur Zukunft der Rechtssoziologie aufstellen und der Frage nachgehen, wie die Rechtssoziologie möglicherweise wieder auf ihre Erfolgsspur zurückgelangt. Einige der dabei angesprochenen Entwicklungen sind in den letzten Jahren bereits in Gang gekommen.

6.1 Rechtssoziologie als Disziplinen übergreifendes Projekt

Die Rechtssoziologie sollte sich von ihrem Dasein als Bindestrich-Soziologie lösen und den unterschiedlichen disziplinären Perspektiven öffnen, die Recht als soziales und kulturelles Phänomen betrachten bzw. den Zusammenhang zwischen Recht und Gesellschaft untersuchen. In diesem Sinne ist sie – wie es die Herausgeber der Zeitschrift für Rechts­soziologie eingefordert haben – als ein transdisziplinäres Projekt zu verstehen (Bora/Höland/Jansen/Lucke/Machu­ra/Ludwig-Meyerhofer/Teubner 2000, S. 315 ff.). Damit ist nicht gemeint, sich einer bestimmten wissenschaftstheoretischen Modeerscheinung anzuschließen. Vielmehr geht es um die Erkenntnis, dass disziplinäre Zugänge notwendig kontingent sind, sich gerade in ihrem Pluralismus gegenseitig befruchten und nicht selten zu einer Änderung oder Erweiterung des „eigenen“ fachlichen Blickfeldes beitragen.

Während Interdisziplinarität in der Regel eine konkrete Zusammenarbeit auf Zeit bedeutet, ist mit Transdisziplinarität gemeint, dass Kooperation zu einer andauernden, die fachlichen und disziplinären Orientierungen selbst verändernden wissenschaftssystematischen Ordnung führt (Mittelstraß 2003, S. 9; siehe auch Baer 2005). Eine solche dauerhafte Ordnung könnte in der Entstehung eines offenen Felds der Rechtsforschung liegen, das in etwa der anglo-ameri­kanischen Law and Society entspricht. Dabei geht es gerade nicht um eine Vereinnahmung bestimmter Forschungen, also eine Integration in das Feld der „Rechtssoziologie“ (so Röhl 1987) oder der „Rechtswissenschaft“ (so Hoffmann-Riem 1977 und 2004). Vielmehr geht es um eine gleichberechtigte Kooperation und Vernetzung über die disziplinären Grenzen hinweg, die sich etwa in gemeinsamen Forschungsprojekten und Tagungen niederschlägt und in den bestehenden wissenschaftlichen Strukturen auch institutionell einen Platz beanspruchen kann.

Wenn wir dieses offene Feld der Rechtsforschung beschreiben wollen, dann führt dies notwendigerweise zu neuen Abgrenzungen. Ich möchte daher im Folgenden nicht versuchen, eine (abschließende) Definition zu geben, sondern mich dem Forschungsbereich über eine Beschreibung seiner wesentlichen Charakteristika vorsichtig annähern.

(1.) Die Law and Society-Forschung ist für alle fachlichen Zugänge offen. Sie ist gerade keine Bindestrich-Soziologie, sondern ein Disziplinen übergreifendes, im Idealfall transdisziplinäres Vorhaben, dessen Forschungsinteresse und Methodik einzig durch den Forschungsgegenstand, nämlich das „Recht“ in seinen sozialen, kulturellen und politischen Zusammenhängen, bestimmt wird. Dabei geht es, wenn nicht um eine Überwindung, so doch um eine Infragestellung und Neudefinition der traditionellen disziplinären und methodischen Grenzen – um die Eröffnung neuer wissenschaftlicher Perspektiven (vgl. Büchs 2004, S. 16).

(2.) Es geht andererseits nicht um gesellschaftlich informierte Rechtsdogmatik; ein Missverständnis, das gerade auf juristischer Seite vielfach anzutreffen ist. Verbindungen zur Rechtsdogmatik ergeben sich allerdings in vielfältiger Weise. Zum einen etwa über die soziologische Jurisprudenz, die sozialwissenschaftliche Ansätze innerhalb der Rechtswissenschaften, beispielsweise bei der Theoriebildung oder in der konkreten Rechtsanwendung, fruchtbar machen will. Zum anderen über die Rechtstheorie, die Prozesse der Rechtsentstehung und -anwendung beschreibt und damit auch für die inner-juristische Betrachtungen ein entscheidender Impulsgeber ist.

Zur Rechtstheorie besteht also ein fließender Übergang. Sie grenzt sich von der Rechtssoziologie im weiten Sinn der Law and Society-Forschung nur insofern ab, als sie nicht nur normativ-theoretisch (wie bisweilen die Rechtsphilosophie), sondern immer auch wirklichkeitsbezogen ist. Lange Zeit orientierten sich Rechtsphilosophie bzw. -theorie in der Bundesrepublik an der philosophischen Hermeneutik, später an der analytischen Philosophie, Logik und Argumentationstheorie. Erst mit Anfang der 70er Jahre fanden vermehrt sozialwissenschaftliche Ansätze Beachtung (vgl. Neumann 1994). In den letzten Jahren deutet sich eine Wende zugunsten sozialwissenschaftlich fundierter Theorieansätze an, die (oftmals in Verbindung zur Sprachtheorie) das „Konstruktive“ des Rechts betonen (ein Überblick findet sich im Sammelband von Buckel/Christensen/Fischer-Lescano 2006) und verstärkt auch rechtssoziologische Arbeiten rezipieren (beispielsweise Christensen/Kudlich 2001).

(3.) Folglich ist Rechtssoziologie im weiten Sinn auch historisch, auch theoretisch und auch philosophisch – aber nicht ausschließlich. Ihre Absicht, ein realistisches Bild vom Recht, seiner sozialen und kulturellen Kontexte, Funktionen und Abhängigkeiten zu zeichnen, ihre Verbindung zur „(Lebens-)Wirklichkeit“ bleibt ihr entscheidendes Merkmal und ihre Stärke. Dafür ist sie – neben aller Theorie – auf gehaltvolle empirische Forschung angewiesen (Blankenburg 2000; Rottleuthner 1987, S. 1ff.).

6.2 Chancen

Innovative wissenschaftliche Konzepte und Richtungen können sich, und mögen sie auch für viele überzeugend sein, gegen das Beharrungsvermögen bestehender universitärer Strukturen nur schwer durchsetzen. Neue Disziplinen bilden sich nicht einfach nach wissenschaftlich-qualitativen Kriterien (denn sonst würde – darin dürfte Einigkeit bestehen – die Rechtssoziologie heute einen wesentlich besseren Stand haben), sondern sind entscheidend auf personelle und institutionelle Ressourcen innerhalb des Wissenschaftsbetriebs angewiesen. Auch wenn die Rechtssoziologie momentan eine Krisensituation durchlebt, möchte ich behaupten, dass die Chancen für die Rechtssoziologie als ein disziplinübergreifendes Projekt heute nicht so schlecht sind wie sie auf den ersten Blick scheinen. Durch die weitgehenden und unumgänglichen Reformprozesse an den Universitäten und Forschungseinrichtungen werden disziplinäre Verkrustungen aufgebrochen und es ergeben sich neue Möglichkeiten für interdisziplinäre Forschungen.

Im Wettbewerb der Universitäten um Exzellenz auch in der Lehre lässt sich allein mit eine guten dogmatischen Pflichtausbildung nach der staatlichen Ausbildungsordnung nicht allzu viel gewinnen. Sie soll daher zukünftig mit einer breiteren wissenschaftlichen ebenso wie mit einer berufspraktischen Ausrichtung im Hauptstudium kombiniert werden. Zwar möchten die Justizminister bis auf weiteres am Juristischen Staatsexamen und der nachfolgenden Referendariats-ausbildung festhalten [28], doch ist eine weitere Reduzierung des Pflichtfachstoffs im Studium voraussehbar. Nach der letzten Ausbildungsreform von 2002 [29] wird der staatliche Prüfungsanteil in den dogmatischen Pflichtfächern durch einen universitären Anteil ergänzt: 30% der Prüfung werden in so genannten Schwerpunktbereichen abgenommen, den die Lehrenden nach ihren Forschungsinteressen selbständig gestalten können. Die Schwerpunktbereiche dienen ausdrücklich auch der „Vermittlung interdisziplinärer … Bezüge des Rechts“ (§ 5a Abs. 2 DRiG). Im Rahmen der möglichen Einführung von Bachelor- und Master-Abschlüssen (BA/MA) im Zuge des Bologna-Prozesses wird der interdisziplinäre Bezug in der Juristenausbildung voraussichtlich weiter zunehmen. Diese Reformen sind allerdings noch sehr umstritten (dazu Jeep 2005). [30]

Auch in die Forschungslandschaft kommt Bewegung, selbst wenn die Rahmenbedingungen nicht unbedingt erfreulich sind. Aufgrund der finanziellen Unterausstattung der Universitäten werden die Basismittel für die Lehrstühle und Institute mehr und mehr zurückgefahren. Gleichzeitig werden Gelder und Personalstellen projektbezogen bewilligt. Leistungsbezogene Mittelzuweisung koppelt die universitäre (Co-)Finanzierung an den wissenschaftlichen Output, z.B. erfolgreich evaluierte Forschungsprojekte, Publikationen, Übernahme von Lehrverpflichtungen und Nachwuchsförderung. Externe Förderung setzt verstärkt auf gegenstandsbezogene und interdisziplinäre Forschungen, beispielsweise durch Sonderforschungsbereiche. Die Überwindung hemmender disziplinärer Grenzen, die „Interdisziplinierung“ der Wissenschaft ist zu einem wesentlichen Ziel der Forschungsförderung geworden. [31]

Diese Bedingungen sind für die Rechtssoziologie im weiten Sinn der Law and Society-Forschung gar nicht so ungünstig – ist sie es doch gewohnt, ihre wissenschaftliche Relevanz immer wieder durch erfolgreiche Forschungsprojekte und ein hohes Maß an interdisziplinärem Austausch unter Beweis zu stellen. Sie muss jetzt ihre Stärken ausspielen, die in ihrem innovativen wissenschaftlichen Potenzial, ihrer theoretischen, aber zugleich empirischen Ausrichtung und einer breiten interdisziplinären Vernetzung liegen. Die Rechtssoziologie war schon immer eine interdisziplinäre Wissenschaft par excellence, konkrete Forschungsfragen gibt es zuhauf und der Drang, die juristische Lehre und Forschung in einem gewissen Rahmen für andere Disziplinen zu öffnen, ist deutlich spürbar. Die neu gewonnenen Freiräume sollte die Rechtssoziologie nutzen.

7. Was bleibt zu tun?

Ich möchte an dieser Stelle keine definitiven Anregungen oder Handlungsempfehlungen geben, aber in Zusammenfassung meines Beitrags nochmals auf einige Punkte hinweisen, die mir wichtig erscheinen. Die Rechtssoziologie sollte im weiten Sinne der angloamerikanischen Law and Society-Forschung [32] zukünftig als ein disziplinübergreifendes Projekt und als eine wissenschaftliche Bewegung sichtbar werden. Wie gesagt: es geht dabei nicht um eine Vereinnahmung von interdisziplinären Rechtsforschungen in das Feld der Rechtssoziologie (deren Hauptmerkmal die empirische Betrachtung des Rechts, die Rechtswirklichkeit, bleibt). Vielmehr geht es um eine Institutionalisierung und Vernetzung über die disziplinären Grenzen hinweg. Die zwei Nachwuchstagungen zur disziplinübergreifenden Rechtsforschung und die internationale Konferenz der LSA 2007 in Berlin sind dafür ein guter Anfang. In der Zukunft sollten auch im deutschsprachigen Raum regelmäßige Konferenzen bzw. Meetings stattfinden, auf denen sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den unterschiedlichen Disziplinen über ihre Forschungen zum Recht austauschen und vernetzen. Hier kann die Rechtssoziologie mit ihren Vereinigungen, ihrem disziplinübergreifenden Netzwerk und Know How eine wichtige Anstoß- und Koordinierungsfunktion übernehmen. Außerdem sollte die Rechtssoziologie verstärkt auf Nachwuchsförderung setzen und gerade junge Wissenschaftler/innen für rechtssoziologische Fragestellungen und Projekte interessieren. Über die Schwerpunktbereiche und interdisziplinären Lehrveranstaltungen besteht die Möglichkeit, rechtssoziologische Themen in Lehre und Studium besser zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus sollte die Rechtssoziologie auf externe Förderung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Einrichtungen setzen und so einen neuen Anlauf zu ihrer langfristigen Institutionalisierung unternehmen.

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[1] „Rechtssoziologie auf der Grenze“ (Bora/Höland/Jansen/Lucke/Machura/Ludwig-Meyerhofer/Teubner 2000). Der Beitrag kann natürlich nicht alle Entwicklungen und Ereignisse beleuchten und ist, wie nahezu jede zeitgeschichtliche Darstellung, in Teilen selektiv und notwendigerweise subjektiv geprägt (andere Darstellungen finden sich bei Bender 1994; Raiser 1998; Rasehorn 2002; Röhl 2005).

[2] Was allerdings nicht heißen soll, dass die Feststellungen über die soziale Zusammensetzung der Juristenschaft per se falsch waren; lediglich die weitergehenden Schlussfolgerungen auf eine „Klassenjustiz“, d.h. einer durch Klasseninteressen geprägten Entscheidungspraxis, waren in ihrer Pauscha­lität nicht haltbar (siehe Bryde 2000, S. 141 ff.).

[3] Das erste Heft der Zeitschrift erschien im September 1980 (Rasehorn 2001, S. 283f.).

[4] So die bekannte, aus teilnehmender Beobachtung gewonnene Studie von Rüdiger Lautmann (1972).

[5] Die genannten Namen zählen heute wieder zu den „Klassikern“ der Rechtswissenschaft und werden dementsprechend häufig in wissenschaftlichen Beiträgen behandelt und/oder zitiert.

[6] Dagegen gab und gibt es in den sozialwissenschaftlichen Fachbereichen der deutschen Universitäten nur wenige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die schwerpunktmäßig in der Rechtssoziologie arbeiten (vgl. schon Röhl 1987, S. 61f.).

[7] So die Selbstbeschreibung http://unter www.rechtssoziologie.info (09.2006).

[8] Mündlich, Vorstandssitzung der Vereinigung für Rechtssoziologie am 11.11.2005 in Berlin.

[9] So wurde etwa der Lehrstuhl für Rechtssoziologie und Rechtsphlilosophie an der Ruhr-Universität Bochum mit der Emeritierung von Klaus F. Röhl zum 31. Juli 2003 aufgelöst. An der Universität Hannover gibt es nach der Emeritierung von Albrecht Hesse und Otwin Massing nur noch einen Lehrstuhl mit einer rechtssoziologischen Denomination. An der Humboldt-Universität zu Berlin wurde der Lehrstuhl von Thomas Raiser aufgelöst und in seiner fachlichen Ausrichtung komplett neu gestaltet. Dies sind nur einige Beispiele.

[10]Bryde (Gießen), Depenheuer (Köln, Rechtspolitologie), Haffke (Passau), Hassemer (Frankfurt), Hoffmann-Riem (Hamburg, Recht und Innovation), Jost (Bielefeld), Keller (Hamburg), Morlok (Düsseldorf), Neumann (Frankfurt), Nocke (Hannover), Poscher (Bochum), Rottleuthner (FU Berlin), Singer (HU Berlin). Allerdings geben die offiziellen Denominationen nicht immer Auskunft über die tatsächlichen Forschungsschwerpunkte.

[11] Die Kriminologie wurde nicht berücksichtigt. Einen Überblick über die bestehenden kriminologischen Lehrstühle in Deutschland findet sich unter http://www.thomasfeltes.de/htm/Kriminologielehrstuehle.htm (09.2006). Es sind gegenwärtig über 30.

[12] Eine deutlich stärkere Beteiligung ist in der Regel auf den großen Kongressen der DGS zu verzeichnen, wo die Sektion Rechtssoziologie regelmäßig eigene Workshops und Plenarveranstaltungen, u.a. gemeinsam mit anderen Untersektionen der DGS, anbietet.

[13] Das Lehrbuch(un)wesen ist eine signifikante Folge davon. So können Studierende heute beispielsweise zwischen etwa zwanzig (!) unterschiedlichen Lehrbüchern zum Allgemeinen Teil des Strafrechts auswählen, die in den letzten zehn Jahren erschienen sind; darin ist die Vielzahl an Repetitoriums-Skripten noch gar nicht einberechnet. Viele Lehrbücher werden in kürzeren Abständen aktualisiert und mit neuer Rechtsprechung und Literatur angefüllt. Auch wenn die Bücher den Stoff in verschiedener Ausführlichkeit und mit unterschiedlichem wissenschaftlichen bzw. didaktischen Anspruch aufbereiten; sind die behandelten Themen und Entscheidungen nahezu identisch. So kommt es, dass sich die wenigsten Jurastudierenden jemals mit den sozialen Hintergründen und Ursachen von Delinquenz und den gesellschaftlichen und kulturellen Funktionen des Strafens (ich spreche nicht von den üblichen Strafzwecktheorien!) auseinandergesetzt haben. Dafür sind sie mit der Kausalitätsproblematik und dem „Katzenkönig“-Fall bestens vertraut.

[14] Der Deutsche Juristen-Fakultätentag hat sich wiederholt für das Staatsexamen und gegen die Flexibilisierung des Studiengangs ausgesprochen, siehe Beschlüsse DJFT 2005/I, TOP 5 und DJFT 2004/II, TOP 6, unter http://www.jura.uni-muenchen.de/einrichtungen/fakultaetentag/ (09.2006).

[15] Vgl. das von Thomas Scheffer geleitete Projekt „Vergleichende Mikrosoziologie von Strafverfahren“ an der Freien Universität Berlin, http://www.law-in-action.de (09.2006).

[16] Vgl. das Forschungsseminar „Geschlecht, “Rasse” und Klasse im rechtlichen Verfahren“, das im SoSe 2006 an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt wurde; http://baer.rewi.hu-berlin.de/lehre/sos_2006 (09.2006).

[17] Siehe die Umfrage im Rahmen der Nachwuchskonferenz 2005 unter http://www.rechtswirklichkeit.de/Veranstaltungen/halle2005/umfrage (09.2006).

[18] Ebenfalls verzichtet werden muss auf eine Darstellung der Entwicklung auf europäischer Ebene. Hier wären vor allem die Aktivitäten des Internationalen Instituts für Rechtssoziologie in Oñati (Spanien) zu erwähnen. Dieses wurde 1989 von der International Sociological Association (Research Committee on Sociology of Law) zusammen mit der Regierung der spanischen Provinz Euskadi (Baskenland) in der früheren Universitätsstadt Oñati gegründet. Dort werden u.a. internationale Masterstudiengänge in Rechtssoziologie angeboten, siehe http://www.iisj.es (09.2006).

[19] Die bisherigen internationalen Meetings fanden in Amsterdam (1991), Glasgow (1996) und Budapest (2001) statt, siehe unter http://www.lawandsociety.org; zur Konferenz 2007 in Berlin, siehe http://www.lsa-berlin.org (09.2006).

[20] Siehe etwa den Sonderforschungsbereich „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ an der Freien Universität Berlin, http://www.sfb-governance.de (09.2006).

[21] Siehe das neu eingerichtete interdisziplinäre Graduiertenkolleg „Verfassung jenseits des Staates – Von der europäischen zur globalen Rechtsgemeinschaft?“ an der Humboldt-Universität zu Berlin, unter http://pernice.rewi.hu-berlin.de/ (09.2006).

[22] Siehe die Projektgruppe „Rechtspluralismus“ am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle (Saale), http://www.eth.mpg.de/ (09.2006).

[23] Siehe etwa die Tagung „Bildregime des Rechts“, die am 25. November 2005 in der Akademie Schloss Solitude stattgefunden hat, unter http://www.akademie-solitude.de/veranstaltungen/ (09.2006). Vgl. auch das DFG-Projekt „Kultivierungseffekte des Justiz- und Anwaltsfilms sowie von Gerichtsshows“ an der Ruhr-Universität Bochum, unter http://www.lrz-muenchen.de/~wlm/soclaw.htm (09.2006).

[24] Siehe das (allerdings ausgelaufene) Forschungsprojekt „Recht als soziale Praxis“ an der Universität Düsseldorf (zum Thema: Morlok/Kölbel/Launhardt 2000, S. 15 ff.).

[25] Siehe das im Rahmen des Emmy-Noether-Programms der DFG geförderte Projekt „Vergleichende Mikrosoziologie von Strafverfahren“ an der Freien Universität Berlin, http://www.law-in-action.de (04.2006).

[26] In Deutschland beispw. Susanne Baer, http://baer.rewi.hu-berlin.de; Ute Sacksofsky, http://web.uni-frankfurt.de/fb01/Sacksofsky; Konstanze Plett, http://www.zerp.uni-bremen.de/deutsch/personal/plett.html; (rechtssoziologisch) Doris Lucke, http://www.soziologie.uni-bonn.de/lucke1.htm; in der Schweiz u.a. Andrea Maihofer, http://www.genderstudies.unibas.ch; Christa Tobler, http://www.europa.unibas.ch/cms4; Michelle Cottier, http://www.rechtswirklichkeit.de/Members/michelle_cottier; in Österreich u.a. Elisabeth Holzleitner, http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner (jew. 09.2006).

[27] Einen Überblick bietet http://www.kriminologie.com (09.2006).

[28] So der Minimalkonsens der Justizministerkonferenz vom 17.11.2005, unter http://www.anwaltverein.de/01/ beschluesse.pdf (09.2006).

[29] Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002, BGBl. 2002 I, S. 2592.

[30] Siehe auch den Bericht „Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung“, der der Justizministerkonferenz im Herbst 2005 vorgelegen hat, unter http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/schwerpunkte/bologna_prozess/ (09.2006).

[31] Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) nennt Interdisziplinarität neben Internationalität, Anwendungsrelevanz, Nachwuchsförderung und Nachhaltigkeit als maßgebliches Kriterium für die Projektförderung, siehe unter http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/ (09.2006).

[32] Ob man die Begriffe „Recht und Gesellschaft“ auch für die hiesige Forschung übernehmen möchte, ist dabei eine zweitrangige Frage.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (5. Dezember 2007). Michael Wrase: Rechtssoziologie und Law and Society – Die deutsche Rechtssoziologie zwischen Krise und Neuaufbruch. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lvua


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2 Antworten

  1. Udo Reifner sagt:

    Liebe Rechtssoziologen,
    man soll nicht spontan schreiben, wenn man zufällig auf etwas stößt. Doch ich tue es weil ich nach der Aufwands-/Ertragsrechnugn wahrscheinlich sonst dazu gar nichts schreiben würde.
    Ich kann in dem Aufsatz wenig erkennen von dem, wie ich als junger Soziologie und Jurist die Entwicklung der Rechtssoziologie erfahren habe. Ich glaube, dass ich zum Fach gehöre habe aber aufgehört, das Wort Rechtssoziologie überhaupt noch zu benutzen, weil die juristische Rechtstatsachenforschung den Begriff besetzt hielt. Entsprechend werde ich trotz meiner Lehrstuhlbezeichnung und über 100 Publikationen zur empirischen (und was sollte sie sonst sein) “Rechtssoziologie” sowie meinen Forschungsprojekten auch nicht als Rechtssoziologe wahrgenommen. Das ist verständlich. Man benutzt die Google-Suche für Rechtssoziologen. Ich glaube trotzdem, dass ich weiß wovon ich spreche.
    Ich habe RS jahrelang im In- und Ausland unterrichtet, das Fach an der dt. Richterakademie gelehrt, mit Rasehorn und Benseler die Reihe Demokratie und Rechtsstaat herausgegeben, mit Rolf Bender zusammengearbeitet, mit Blankenburg am WZB die rechtssoziologische Abteilung mit Forschungen gemacht und hier viel geschrieben, mit Cappelletti veröffentlicht, mit Richard Abel in den USA (aber auch Galanter, Trubek) gearbeitet, war Mitglied der Critical Legal Studies, habe für Strempel geforscht etc. Das iff Hamburg, das ich seit 35 Jahren leite, wurde von meinem Freund Wolfgang Kaupen übernommen und als Arbeitskreis für Rechtssoziologie e.V. entsprechend umbenannt. Für die ZfR habe ich die Tagung über den “Gebrauch von Recht” in Bremen organisiert.
    Warum schreib ich das? Weil ich meine, die hier beschriebene Historie hätte zeigen müssen, dass man als Rechtssoziologie wenn man über die Geschichte der Rechtssoziologie schreibt auch rechtssoziologisch und damit empirisch arbeiten kann und dabei die Standards der Soziologie einhält. Das ist m.E. nicht der Fall. Es ist ein juristischer Aufsatz, der mit Texten umgeht. Interviews, Beobachtungen, Statistiken (außer die Zahl der Lehrstühle mit dieser Benennung) fehlen. Ein theoretische Konzept fehlt. Nicht einmal der Begriff RS wird geklärt. Rechtssoziologie ist alles was sich so nennt.

    Ein paar Anregungen für diejenigen, die diese Geschichte noch einmal anschauen wollen. Die Rechtssoziologie der späten 1960ziger Jahre war aus der Kritik an der NS-Vergangenheit deutscher Juristen hervorgegangen. Die jüdischen Rechtswissenschaftler hatte man vertrieben. Sie waren, wie ich in der Strempel FS nachgewiesen habe, nahe an der RS, die den Nazi-Juristen ein Dorn im Auge war. Die Realität dieser NS-Juristen wurde dann von den Ideologen der späten Geburt aus der Rechtswissenschaft verdrängt. (siehe 1983 meinen Aufsatz in der ZRP “Juristen im NS”, Weinkauff Bewältigung als Paradigma, das Rehse.-Urteil als Milestone)
    Kaupen, Schüler von Rene König, knüpfte als Nur-Soziologe an Ernst Fränkel (Soziologie der Klassenjustiz (er war nicht Marxist und hatte einen Schichtenbegriff)) und Gumbel (Richter waren auf dem rechten Auge blind (er war Mathematiker)) aus der Weimarer Zeit an. Kaupen wollte erklären, was mit der ersten und der zweiten Schuld (Giordano) der Juristen war. Daher die Richtersoziologie als Ausgangspunkt. Dazu kamen die Analysen von Fränkel (Doppelstaat) und Neumann (Behemoth) zum NS-REchtssystem, die tiefer gingen, hervorragende rechtssoziologische Arbeiten.

    In der Sektion RS der DGS traf sich dann das, was an den jur. Fakultäten verhement verhindert wurde. (Ich bekam z.B. Lehrverbot für ein Semester) Kein Wunder, dass die RS kritisch war. Die SPD (Wassermann, Rasehorn) half etwas, weil sie die Juristen gegen sich sah.. In Berlin wurde den Juristen die Hoheit über das Rechtssoziiolog. Institut (Hirsch, Limbach, Rottleuthner) genommen und den Soziologen gegeben.
    Die personalistische Klassenthese (eigentlich eine Ideologie und Schichtenthese bei Fränkel und Kaupen) führte mit der NS-Analyse (siehe “Das Recht des Unrechtstaates” 1981) notwendig zur Auseinandersetzung mit Marx’ These vom bürgerlichen Recht, bzw. dem Recht der Bourgeoisie. Das allerdings war zu viel in Deutschland. Die Berufung Rottleuthners in Berlin (er war auf Platz 3 der Liste, vor ihm Rolf Rosenbaum und Gerd Winter) war bereits eine klare politische Entscheidung.
    Die Berufsverbote haben das, was 1933 die Beamtengesetze für die Rechtssoziologie bedeuteten, 1973 wider diese Disziplin wieder ähnlich getroffen. Meine eigene “Anhörung” mit einjähriger Wartezeit bis zur Einstellung (ich war nirgends Parteimitlglied) für einen drei Jahresvertrag als Assistent will ich gar nicht beklagen. Die meisten potenziellen Rechtssoziologen haben es gar nciht mehr erst versucht. (Diemut Majer’s großartige Forschung über Fremdvölkische im Dritten Reich wurde als Habil. abgelehnt und erst in Basel angenommen) Für meine rechtssoziolog. Habil. zum “Gebrauch von Recht” wurde mir gesteckt, dass ich das nicht einreichen sollte, weil ich sonst nirgend mehr (so wie Majer) eine Chance hätte. (Ich wurde also Verbraucherrechtler)
    Wer Rechtssoziologie machen wollte, verbaute seine Zukunft. (Blankenburg ging nach Amsterdam) Zur Rettung des Begriffs wurde von Juristen und Rechtstatsachenforscher für Juristen die Vereinigung für Rechtssoziologie deutlich als Absetzung von der Sektion gegründet. Es war eine institutionalisierte Säuberung der Zunft, zur Beschwichtung der Rechtsfakultäten geführt von anerkannten Rechtsdogmatikern. Man wußte jetzt, wer wohin gehörte.
    Die Krise der RS danach ist daher keine Krise der Rechtssoziologie mehr gewesen, weil es die RS praktisch nicht mehr gab. Entsprechend sind auch die Lehrbücher heute praktisch Dogmengeschichten derjenigen, die historisch den Begriff Rechtssoziologie benutzt haben. (Weber, Ehrlich, Durkheim) In der dt. L&S Association fehlt das Wort Soziologie dann auch ganz. Es gibt sie nicht mehr. Sie müsste neu erfunden werden. (Allerdings muss ich zugeben, es gilt auch für Frankreich und Italien)
    Es entstand aber kein Vakuum. Die ökonomische Analyse des Rechts hat die Rechtssoziologie systemkonform ersetzt. (Luhmann hatte das mit seiner Rechtstheorie, die er Rechtssoziologie nannte, vorbereitet) Objekt, Untersuchungsmethode und Anspruch waren dieselben. Lediglich an die Stelle einer empirisch orientierten rechtssoziologischen Theorie ist eine betriebswirtschaftliche Effizienzforderung (bzw. Ideologie) getreten.
    Vielleicht ist der Niedergang der ÖAR ja auch wieder eine Chance für die RS.

    Das ist sicherlich zu pauschal und trifft nicht die einzelnen Forschungen. Aber wenn heute normative Ansprüche an das Recht nur deshalb als Rechtssoziologie erscheinen, weil sie dem Recht kritisch gegenüberstehen (Gender, Umwelt, Außenseiter etc) dann wird leider eine Fehlvorstellung aus den Anfängen bediient, RS sei Rechtskritik. Das ist falsch. Sie war und ist es, wo Juristen Realität verleugnen. (so ein KJ Aufsatz von damals) weil sie empirisch ist. Das traf extrem zu für die Aufarbeitung des NS-Rechtsregimes. Auch das hat sich langsam geändert. Auch hier liegt daher eine neue Chance. Der DJT wird demnächst in Essen seine NS-Geschichte thematisieren. Die offizielle RS hat mit ihren Tagungen dies noch verpasst.
    Vielleicht knüpft man wie wir 1970 an 1925 2016 einmal an 1970 wieder an. Die Zeitzeugen leben noch und es wiürde eine spannende Diskussion, weil die Verarbeitung des Niedergangs so unterschiedlich erfolgte.

  1. 23.09.2021

    […] marginalisiert geblieben sind. Wenn mit anderen Ländern verglichen wird, steht das Beispiel USA im Vordergrund, wo etwa die Law and Society Association eine Zahl an etablierten (und etatierten) Mitgliedern […]

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