Rechtssoziologie “Auf der Grenze”
Editorial, Zeitschrift für Rechtssoziologie 21 (2000), Heft 2, S. 319-326. Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verlages Lucius & Lucius, Stuttgart
Mitteilung der HerausgeberInnen
Die Zeitschrift für Rechtssoziologie erscheint im einundzwanzigsten Jahrgang unter neuer Herausgeberschaft in verändertem Gewand und unter einem neuen Verlagsnamen. Wie es seit der Gründung der Zeitschrift üblich war, so sollen auch in Zukunft Arbeiten publiziert werden, die sich mit den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Recht beschäftigen. Veröffentlicht werden Artikel und Berichte mit Bezug auf neue theoretische Entwicklungen in Soziologie und soziologischer Jurisprudenz, Ergebnisse empirischer Studien und Berichte über Feldforschung und Forschungsmethoden. Die Zeitschrift verfolgt einen stark interdisziplinären Ansatz und nimmt Arbeiten aus allen wissenschaftlichen Traditionen auf, die sich mit kulturellen, ökonomischen, politischen oder sozialen Aspekten des Rechts beschäftigen. Alle Beiträge werden in einem doppelt anonymen Begutachtungsverfahren evaluiert.
Wir können uns damit auf eine bewährte herausgeberische Tradition stützen. Mit dieser Tradition übernehmen wir zugleich die Herausforderungen und Probleme, welche die Rechtssoziologie allgemein und die Zeitschrift im Besonderen seit jeher begleitet haben. Sie sind die Folge eines transdisziplinären Grenzgängertums unserer Disziplin, aus der sich besondere Anforderungen für die Zeitschrift als deutschsprachige Kommunikationsarena der Rechtssoziologie ergeben.
Die transdisziplinäre Gestalt der Rechtssoziologie, ihre eigentümlichen Erscheinungsformen und die daraus resultierenden wissenschaftlichen und institutionellen Folgen sind in den vergangenen Jahrzehnten vielfach diskutiert worden. Als im September 1980 das erste Heft der Zeitschrift in der Fortsetzung der Informationsbriefe für Rechtssoziologie erschien, sahen sich die Gründer/innen der Zeitschrift im “Spannungsfeld an der Grenze von zwei einander fremden Wissenschaften” vor eine besondere “intellektuelle Herausforderung” gestellt, die mit einem “forschungspolitische[n] Dilemma” einherging: “Herausforderung: Die Rechtssoziologie kann und muß innovativ sein und ist es mit vielen neuen Anstößen für Soziologie und Rechtswissenschaft geworden. Dilemma: Das Fach hat es nicht leicht, oder es wird ihm nicht leicht gemacht, sich zu institutionalisieren. Soziologische wie juristische Fachbereiche würden einander gern die Zuständigkeit überlassen und folglich entstanden nur ganz wenige Lehrstühle mit rechtssoziologischem Schwerpunkt.” [1] Offensichtlich hat sich an der allgemeinen Situation der Rechtssoziologie in den vergangenen zwanzig Jahren wenig verändert. Dieter Strempel hat die Situation der Rechtssoziologie unlängst auf die knappe Formel gebracht: “inhaltlich erfolgreich, institutionell erfolglos”. [2] Das ist vielfach beklagt und bisweilen auf externe Umstände – politische Präferenzen etwa – zugerechnet worden.[3] Man kann den Klagen, die sicherlich auch Bestandteil der disziplinären Identität geworden sind, mühelos weitere hinzufügen – das drohende oder sich vollziehende Verschwinden der Rechtssoziologie aus den soziologischen Fachbereichen, die Nichtberücksichtigung bei Neubesetzungen in den juristischen und so weiter. Man kann aber auch der Vermutung nachgehen, die durch neuere Entwicklungen in der Wissenschaftssoziologie angeregt wird, nämlich daß zwischen beiden Phänomenen eine systematische Beziehung besteht, daß wir mit anderen Worten in der Rechtssoziologie vor einem inhaltlichen Reichtum stehen, der zum Teil erst aus transdisziplinärer Grenzexistenz hervorgeht. Der Zeitschrift für Rechtssoziologie käme, wenn sich diese Vermutung belegen ließe, eine besondere Rolle zu.
Der Gründungskonflikt der Disziplin zwischen einer Soziologie des Rechts im soziologischen Sinne, welche Recht und Normen als basale soziale Tatbestände analysiert und in die soziologische Theorie integriert, und einer soziologischen Jurisprudenz, deren vorrangiges Anliegen es ist, wie Hugo Sinzheimer formulierte, “Widersprüche zwischen Recht und Leben” aufzudecken, also die Wirksamkeit und Effizienz von Recht, Diskrepanzen von normativer und empirischer Geltung usw. zu untersuchen, hat sich immer schon auch institutionell niedergeschlagen. Die institutionelle Entwicklung der Rechtssoziologie stand einigermaßen deutlich im Zeichen der soziologischen Jurisprudenz. Die Ursachen dafür sind vielfältiger Natur und dürften nicht zuletzt auch in dem soziologischen Professionalisierungsmodell der sechziger Jahre zu suchen sein, das auf eine Integration der Soziologie in ihre jeweiligen Forschungsfelder hinauslief (“Soziologisierung” von Medizin, Schule, Justiz und so weiter.) In der Folge wurde der Rechtssoziologie deshalb in vielen Fällen eine Hilfsfunktion zugeschrieben und zwar in zweierlei Hinsicht: entweder als “herrschaftskritische” Wissenschaft, die für gesellschaftspolitische Veränderungswünsche die empirische Unterstützung liefert oder als Steuerungswissenschaft (etwa unter dem Stichwort Gesetzesfolgenabschätzung), welche die Machbarkeit von Rechtspolitiken begleitend überprüft bzw. implementierte Programme evaluiert. Die Rechtssoziologie zeichnet sich also sowohl in “kritischer” als auch in “affirmativer” Hinsicht durch ein Leitbild der Verwendungsorientierung aus.[4] Es ist nicht ihr einziges Leitbild, aber es hat, hervorgehend aus dem Gründungskonflikt der Disziplin, über weite Strecken die Erwartungen bestimmt, die an die Rechtssoziologie gerichtet wurden und werden. Diese Erwartungen sind, neben zahlreichen unbestreitbaren Erfolgen, jedoch auch durch eine aufs Ganze gesehen deutlich erkennbare Geschichte von Enttäuschungen gekennzeichnet.
Die Gründe für Enttäuschungen liegen zum einen auf innerwissenschaftlichem Gebiet. Hier hat sich die Rechtssoziologie – und zwar nicht zuletzt wegen ihrer aus der politischen Praxis resultierenden Rolle einer “herrschaftskritischen” Disziplin – nie völlig in das Schicksal der “Hilfswissenschaft” fügen wollen. Über längere Zeit hat sie mit der Leitidee wissenschaftlich angeleiteter Gesellschaftsreformen gegen die Führungsrolle der Jurisprudenz aufbegehrt – vielleicht, ohne dabei genügend zu sehen, daß damit lediglich eine Form der Verwendungsorientierung durch eine andere ersetzt wurde. Diese Auseinandersetzungen sind freilich längst Historie; inzwischen scheint sich über weite Strecken eine gleichsam aufgeklärte Variante des Hilfswissenschaftsmodells durchgesetzt zu haben. Wenn sich die Zunft trifft, um über sich selbst nachzudenken, wie beispielsweise auf der Tagung in Würzburg 1999, dann geht es regelmäßig um Fragen etwa folgenden Typs: welchen Nutzen bringt Rechtssoziologie dem Zivilrecht, dem öffentlichen Recht, der Kriminologie und so weiter? Gewiß legitime Fragen, aber sie grenzen, wenn sie die einzigen bleiben, jenen Teil der akademischen Rechtssoziologie aus, der genau umgekehrt fragt: weshalb muß sich Soziologie überhaupt für das Recht interessieren, welches sind die spezifisch normativen Aspekte von Gesellschaft? Aus solchen Schwerpunktsetzungen folgen innerwissenschaftliche Abgrenzungen und entsprechende Enttäuschungsreaktionen auf der je anderen Seite.
Zum anderen gibt es Enttäuschungen auch im Verhältnis von Rechtssoziologie und Praxis. Sie resultieren aus den impliziten und notwendigen Grenzen des verwendungsorientierten Leitbildes. In den siebziger Jahren, als sich allgemein eine Planungseuphorie verbreitete, wurden große Hoffnungen in die Verwissenschaftlichung reformerischer Politik gesetzt. Dabei geriet der Praxis aus dem Blick, daß die – nicht als Hilfwissenschaft agierende – soziologische Theorie bereits begann, theoretisch fundierte Zweifel an der generellen zielgerichteten Planbarkeit und Gestaltbarkeit von Gesellschaft zu diskutieren. Ohne diese Debatten, die zu einem Teil auch in unserer Zeitschrift geführt wurden, wieder aufgreifen zu wollen, kann man jedenfalls sagen: die Enttäuschung über die Beratungsleistungen einer verwendungorientierten Rechtssoziologie stellte sich recht bald ein, als der Interventionsoptimismus schwand und in den achtziger Jahren das Ende der großen Ambitionen in Sichtweite geriet. Aber auch das Schwinden des Steuerungsoptimismus führte keineswegs zu einer Verabschiedung des verwendungsorientierten Leitbildes, es hatte vielmehr lediglich eine geänderte inhaltliche Ausrichtung zur Folge: wo früher Planungs‑ und Steuerungswissen abgerufen wurde, wollte man jetzt Untersuchungen zu negativen Folgen staatlicher Intervention sehen, eine Erwartungshaltung, die unter dem Stichwort Verrechtlichungskritik zusammengefaßt werden kann. Daß auch diese Diskussion wieder in einer Sackgasse gelandet ist, zeigt sich zum einen in den spätestens seit 1989 wieder dringlicher gewordenen Nachfragen nach positivem, zukunftsorientiertem Steuerungswissen und in einer gewissen Konjunktur entsprechender Konzepte eines “postinterventionistischen Rechts”. Man kann antizipieren, daß sich auch hier entsprechende Enttäuschungen einstellen werden.
Diese Enttäuschungen sind unausweichlich. Denn die Erwartungen, die mit dem verwendungsorientierten Leitbild verbunden sind, legen ein Modell von Wissenschaft zugrunde, das in bestimmten Punkten nicht mehr unbesehen gelten kann. Verwendungsorientierung in dem hier beschriebenen Sinne bedeutet: die Wissenschaft generiert Wissen, das die Praxis abruft und anwendet (Normalfall) beziehungsweise sie generiert Wissen, das die Praxis von vornherein schon nachfragt (abgeleiteter Fall). In jedem Fall aber geht es um eine gewissermaßen lineare Beziehung von Nachfrage, Produktion und Abnahme, wobei die Produktion des Wissens in ihren internen Bedingungen frei und nicht weiter von der “Nachfrageseite” abhängig ist. Die Produzenten des Wissens sind für dessen Qualität verantwortlich und werden im Falle von “Mängeln” bei der Anwendung verantwortlich gemacht. Enttäuschungen sind also vorprogrammiert, wenn und soweit das wissenschaftlich generierte Wissen nicht völlig anwendungskompatibel und vor allem nicht zukunftsangepaßt ist, sich also in bestimmten, nach der Wissensproduktion auftretenden Anwendungssituationen nicht “bewährt”. Das bringt dann gegebenenfalls eine ganze Disziplin, die mit solchen Verwendungsansprüchen aufgetreten ist oder doch jedenfalls identifiziert wurde, in Akzeptanzprobleme, die sich unter anderem auch in Institutionalisierungsproblemen niederschlagen.
Neuere wissenschaftssoziologische Konzepte erlauben vielleicht eine alternative Interpretation der Rolle von Rechtssoziologie, öffnen andere Erwartungshorizonte und können damit unter Umständen die Fortdauer der beschriebenen Enttäuschungen verhindern. Die Rede ist von “Modus 2” und “Transdisziplinarität”. Als “Modus 2” der Wissenschaftsentwicklung werden von Gibbons und anderen [5] folgende Phänomene bezeichnet, die im naturwissenschaftlich-technischen Bereich häufig zu beobachten sind: Wissenschaft entsteht im Anwendungszusammenhang, ist transdisziplinär, wird in nicht-hierarchischen, heterogenen und eher kurzlebigen Organisationsformen ausgeübt, ist nicht primär und notwendig in universitären Strukturen institutionalisiert, bedeutet enge Interaktion vieler Akteure im Prozeß der Wissensproduktion, führt dazu, daß die Kriterien der Qualitätskontrolle zahlreicher und weiter werden und daß der Prozeß der Wissensproduktion insgesamt reflexiv wird. Das bedeutet, wie van der Meulen und Rip sagen, [6] daß Wissensproduktion nicht dem Muster linearer Steuerung folgt, sondern eher als ungerichteter Aggregations‑ oder Anhäufungsprozeß betrachtet wird, zu dem unterschiedliche Institutionen beitragen. Der Forschungsprozeß gleich eher einem großen Reservoir, in das verschiedene Wissensströme einfließen, als einem linearen Vorgang. Aus dieser Perspektive verliert die Vorstellung einer “Hilfswissenschaft” an Plausibilität. Viel eher bilden sich im Modus 2 transdisziplinäre Beziehungen aus. Der Begriff der Transdisziplinarität wird von Jantsch[7] wie folgt abgegrenzt: pluri- oder multidisziplinär sind Wissenschaften, die ein gemeinsames Thema haben, interdisziplinär solche, die sich einer gemeinsamen Terminologie oder Methodologie bedienen, transdisziplinär solche, die einen gemeinsamen Theoriebestand besitzen, vor dessen Hintergrund sie sich wechselseitig in ihren epistemischen Grundlagen durchdringen.
Die Wissenschaftslandschaft im Modus 2 könnte für das Selbstverständnis der Rechtssoziologie einen erweiterten Bezugsrahmen darstellen, und zwar unabhängig von der wissenschaftssoziologischen Frage, ob mit diesen Begriffen tatsächlich eine neue Entwicklung erfaßt wird oder ob sie viel eher auf allgemeine Merkmale der Produktion wissenschaftlichen Wissens in der Moderne verweisen. Für die Rechtssoziologie können sie zum einen deshalb interessant sein, weil sie als Disziplin viele der Charakteristika aufweist, die den Modus 2 kennzeichnen, zum anderen, weil dieses Modell, wäre es Bestandteil des professionellen Selbstverständnisses der Rechtssoziologie, ihr zugleich einen Weg aus den seit dem Gründungskonflikt bestehenden Schwierigkeiten weisen könnte. Die Komplementarität – nicht die Kongruenz – der Perspektiven bliebe wesentliches Merkmal, das Leitbild würde sich freilich innerwissenschaftlich wie im Außenbezug zur Praxis von der hilfwissenschaftlichen Verwendungsorientierung weg und hin zu einem Reservoirmodell im Sinne von van der Meulen und Rip wandeln. Ein so verstandenes transdisziplinäres Modell läßt jeder Perspektive ihr Eigenrecht, fragt aber doch zugleich nach dem gemeinsamen Theoriebestand, der eine transdisziplinäre Grenzexistenz überhaupt erst möglich macht. Rechtssoziologie könnte sich so als “Marginal Art” verstehen, als Grenzdisziplin im Sinne von Robert Ezra Parks “marginal man”, dessen Charakteristikum Michael Makropoulos treffend als paradoxe Situation eines Menschen “auf der Grenze” bezeichnet hat: [8] geprägt durch die Fähigkeit des steten Oszillierens zwischen akademischer Erkenntnis und Praxis einerseits und des Lebens in verschiedenen, nicht immer kommensurablen, polyvalenten (Wissenschafts-) Kulturen andererseits.
Aufgabe der Zeitschrift ist es vor einem solchen Hintergrund, die Identität des Faches als fortlaufenden Diskussionsprozeß um den Theoriebestand in der Vielfalt der rechtssoziologischen Forschungsprojekte zu befördern und zu bündeln. Ein solcher gemeinsamer Theoriebestand, vor dessen Hintergrund sich die perspektivisch gebundenen Fragestellungen im Sinne der oben skizzierten Mode 2-These ergänzen und wechselseitig durchdringen können, ist sicherlich nicht unmittelbar zur Hand. Er stellt aber vor diesem Hintergrund eine Daueraufgabe dar, derer sich insbesondere die Zeitschrift annehmen sollte. Wenn die unsichere Institutionalisierung eines der Merkmale neuerer Wissensproduktion ist, dann wächst die Bedeutung von Kommunikationsarenen außerhalb oder am Rande der Institutionen. Die Zeitschrift für Rechtssoziologie sollte diese Funktion bewußt übernehmen und sich dieser Herausforderung stellen. Sie sollte die Dauerfrage nach dem gemeinsamen Bestand, auf dessen Basis sich die vielfältigen typisch transdisziplinären Aktivitäten zwischen den Disziplinen, zwischen Wissenschaft, Rechtssystem, Politik, Wirtschaft, Erziehung usw. abspielen, zu einem zentralen Thema machen. Sie hat dies in der Vergangenheit immer wieder getan, allerdings mit wechselndem Erfolg, wie Petra Hiller und Frank Welz unlängst in einer Bestandsaufnahme für die Soziologische Revue bemerkt haben. [9] Sie wird auch in der Zukunft versuchen, diese für die Disziplin zentrale Frage im Auge zu behalten.
Diese wenigen Bemerkungen sollten deutlich machen, daß und mit welchem Schwerpunkt der personelle Wandel in der Herausgeberschaft zugleich eine inhaltliche Kontinuität und den Versuch einer Fortentwicklung darstellt. Die Gründergeneration dieser Zeitschrift hat ein stabiles Fundament errichtet, auf das wir mit allem Weiteren aufbauen können. Wir danken den bisherigen Herausgeberinnen und Herausgebern dafür sehr herzlich.
Das neue HerausgeberInnen-Team besteht aus Alfons Bora (Bielefeld), der zunächst die Redaktionsgeschäfte führt, Armin Höland (Halle), der für den Rezensionsteil verantwortlich zeichnet, Dorothea Jansen (Speyer), Doris Lucke (Bonn), Stefan Machura (Bochum), Wolfgang Ludwig-Mayerhofer (Leipzig) und Gunther Teubner (Frankfurt am Main).
Herausgeberschaft und Redaktion werden in Zukunft durch einen wissenschaftlichen Beirat ergänzt und unterstützt. Ihm gehören bislang Erhard Blankenburg (Amsterdam), Brun-Otto Bryde (Gießen), Kai-D. Bussmann (Halle), Volkmar Gessner (Bremen), Pierre Guibentif (Lissabon), Fritz Jost (Bielefeld), Susanne Karstedt (Keele), Wolfhard Kohte (Halle), Rüdiger Lautmann (Bremen), Martin Morlok (Hagen), Konstanze Plett (Bremen), Ralf Rogowski (Warwick), Klaus F. Röhl (Bochum), Manfred Weiss (Frankfurt a. M.) und Raymund Werle (Köln) an. Der Beirat sichert zum einen die Kontinuität der Arbeit – in ihm engagieren sich viele Gründungsmitglieder und langjährige Herausgeber der Zeitschrift; zum anderen soll er auch für eine gewisse Breitenwirkung über disziplinäre und nationale Grenzen hinweg sorgen.
Zugleich erscheint die Zeitschrift für Rechtssoziologie in erneuertem Gewand unter einem neuen Verlagsnamen, da die Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft verschiedene bisher im Westdeutschen Verlag erschienene Periodika erworben hat, darunter auch die Zeitschrift für Rechtssoziologie. Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle und ertragreiche Zusammenarbeit mit dem neuen Verleger.
Verändern wird sich außer der äußeren Gestalt zunächst wenig. Wir wollen allerdings an zwei Punkten durch erhöhte Sichtbarkeit den Kontakt mit der Leser- und Autorenschaft verbessern:
In der Arbeitsweise der Herausgeberschaft sollen in Zukunft differenzierte Verantwortlichkeiten nach außen hin erkennbar sein. Neben der Redaktion stehen die einzelnen HerausgeberInnen als Verantwortliche und AnsprechpartnerInnen in verschiedenen Ressortzuständigkeiten wie folgt zur Verfügung: Höland: Industrielle Beziehungen, Europäisierung des Rechts, Transformation, außerdem verantwortlich für den Rezensionsteil; Jansen: Verwaltungswissenschaft, Methoden, Organisationssoziologie; Lucke: Geschlechter, Familienrecht, neue Lebensformen, abweichendes Verhalten, Legitimation, Akzeptanz, Rechtsbewußtsein; Ludwig-Mayerhofer: Methoden, Sozialpolitik, Kriminalsoziologie; Machura: Rechtskultur, Rechtsprofession; Teubner: Theorie, Globalisierung des Rechts, Privatrechtsinstitutionen, soziologische Jurisprudenz; Bora: Theorie, Umwelt, Risiko, Technik, qualitative Methoden. Sie können sich mit Anfragen zur Veröffentlichung einzelner Manuskripte oder mit Angeboten zur Rezension bestimmter Bücher also nicht nur an die Redaktion, sondern jederzeit auch an die thematisch einschlägigen Personen wenden, die Sie gerne beraten und unterstützen.
Die Sichtbarkeit der Zeitschrift soll auch im neuen Kommunikationsmedium des Internet erhöht werden. Armin Höland bereitet eine Webseite vor, die zugleich die Möglichkeit bieten wird, als deutschsprachiges Portal der Rechtssoziologie die Verbindung zu anderen rechtssoziologisch relevanten Aktivitäten herzustellen. Einstweilen sei – bis zur Fertigstellung dieser Webseite – auf die Homepage der Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie ( www.lrz-muenchen.de/~wlm/soclaw.htm) und das Bielefelder Angebot ( www.uni-bielefeld.de/iwt/bora/rechtssoziologie) hingewiesen. Erhard Blankenburg plant seit längerem mit großem Elan die Veröffentlichung einer CD-ROM mit sämtlichen Beiträgen der ersten zwanzig Jahre. Das Unternehmen ist teuer, Unterstützung daher jederzeit willkommen.
Wie man sieht, ist vieles Bewährte geblieben, anderes wird sich in nächster Zeit allmählich verändern. Ob sich alle unsere Pläne realisieren lassen, ob die Zeitschrift weiterhin auf Erfolgskurs bleibt, ob sie ein mit Leben gefülltes Forum unserer Disziplin sein kann, das wird nicht zuletzt auch davon abhängen, inwieweit Sie, unsere Leserinnen und Leser, diese Möglichkeit einer Kommunikationsarena aufgreifen und sich als AutorInnen, RezensentInnen und GutachterInnen an der Zeitschrift aktiv beteiligen.
[1] Mitteilung der Herausgeber, ZfRSoz 1 (1980), 1, 1.
[2] So der Untertitel seines Beitrags in Jürgen Brand und Dieter Strempel (Hrsg.): Soziologie des Rechts. Festschrift für Erhard Blankenburg zum 60. Geburtstag. Baden-Baden: Nomos 1998.
[3] Siehe dazu noch einmal den Band von Brand und Strempel, neuerdings auch Horst Dreier (Hrsg.): Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts. Gedächtnissymposion für Edgar Michael Wenz. Tübingen: Mohr Siebeck 2000.
[4] Siehe die Debatte zur Verwendungsforschung: das Heft ZfRSoz 9 (1988), 2, “Verwendung soziologischen Wissens in juristischen Zusammenhängen”, insbesondere die Einleitung von Doris Lucke; ferner den Überblick von Gerd Bender: Rechtssoziologie in der alten Bundesrepublik. Prozesse, Kontexte, Zäsuren. In: Dieter Simon (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Bonner Republik. Studien zur Wissenschaftsgeschichte der Jurisprudenz. Frankfurt/M.: Suhrkamp 1994, 100-144; zehn Jahre früher dieselbe Thematik im Sonderband 1 der Zeitschrift Soziale Welt 1982, “Soziologie und Praxis. Erfahrungen, Konflikte, Perspektiven”, darin insbesondere die Beiträge von Günter Albrecht: Muß angewandte Soziologie konforme Soziologie sein? Zum Verhältnis von Theorie und angewandter Soziologie im Bereich des abweichenden Verhaltens, 161-204, und von Erhard Blankenburg: Die Praxisrelevanz einer Nicht-Disziplin: der Fall (der) Rechtssoziologie, 205-218; und daran anschließend Volkmar Gessner: Rechtssoziologie und Rechtspraxis. Zur Rezeption empirischer Rechtsforschung. In: Soziale Welt 39 (1984), 480-501; sowie die Beiträge in Alfons Bora und Karlhans Liebl: Theoretische Perspektiven rechtssoziologischer und kriminologischer Forschung, Frankfurt/M.: Campus 1994.
[5] Michael Gibbons, Camille Limoges, Helga Nowotny, Simon Schwartzman, Peter Scott and Martin Trow: The New Production of Knowledge. The Dynamics of Science and Research in Contemporary Societies. London/Thousand Oaks/New Delhi: SAGE 1994.
[6] Barend van der Meulen and Arie Rip: Mediation in the Dutch science system. In: Research Policy (27) 1998, 27, 757-769.
[7] Jantsch, Erich: Technological planning and social futures. London: Cassell 1972.
[8] Michael Makropoulos: Der Mann auf der Grenze. Robert Ezra Park und die Chancen einer heterogenen Gesellschaft. In: Freibeuter 35 (1988), 8-22. Robert Ezra Park: Cultural Conflict and the Marginal Man. In: Ders., Race and Culture, The Collected Papers of Robert Ezra Park, Vol I., Glencoe, Illinois: Free Press 1950.
[9] Petra Hiller und Frank Welz: Vom Rechtsdiskurs zum Recht der Gesellschaft. In: Soziologische Revue, Sonderheft 5 (2000), 231-243; “Höhenflüge der Theoriebildung” können, so der Tenor, im Alltag einer nachfrageorientierten und auf Rechtsverhalten ausgerichteten Forschungspraxis “wie eine Art Betriebsstörung in der Arbeit an einer Disziplingestalt erscheinen” (232).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (2. Juni 2000). Rechtssoziologie “Auf der Grenze” Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/lvty