Inklusion als Gleichmacherei? Eine Erwiderung
Von Michael Wrase
Inklusion, das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung, ist zu einem wichtigen Thema der Bildungspolitik geworden. In der FAZ hat sich Christian Geyer in mehreren Beiträgen mit Inklusion auseinandergesetzt (hier, hier und hier). An der Debatte kritisiert er, dass jeder mitreden könne, wie ihm zumute sei. Die Diskussion über Inklusion sei zum „Vehikel für Menschheitsfragen“ geworden; kleiner, so scheine es, sei die Inklusionsdebatte in Deutschland nicht zu haben. Wer nun aber auf eine vertiefte Behandlung des Themas gehofft hatte, wird enttäuscht. Vielmehr ist es Geyer selbst, der Inklusion ins Grundsätzliche zieht. Hinter Inklusion meint er das Prinzip einer „unglaublichen Gleichmacherei“ auszumachen, eine gesellschaftliche „Heilsidee“, die natürliche Ungleichheiten zwischen den Menschen zu nivellieren versuche. Dabei zeigt sich jedoch, dass der Autor weder die rechtliche Ausgangslage noch das zugrunde liegende Konzept der Inklusion zutreffend wiedergibt.
Dass die UN-Behindertenrechtskonvention die Bundesrepublik seit ihrer Ratifikation vor über fünf Jahren zu einem inklusiven Schulsystem verpflichtet, will Christian Geyer nicht gelten lassen. Denn es sei „heftig umstritten und keineswegs eindeutig ablesbar“, was aus der Konvention für die Länder schulorganisatorisch folge. An keiner Stelle sei von einer Abschaffung des Sonderschulsystems die Rede. Vielmehr könne man einzelne Bestimmungen des Konventionstextes durchaus als eine „Lizenz für die abgespeckte Kontinuität des Sonderschulwesens auffassen“.
Mit dieser eigenwilligen Interpretation kehrt Geyer indes den eindeutigen Wortlaut, den Zweck und die Entstehungsgeschichte der Behindertenrechtskonvention in ihr genaues Gegenteil. Der maßgebliche Artikel 24 der Konvention ist unmissverständlich: Menschen „dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden“. Sie haben ein Recht auf „Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen“. Zwar spricht die amtliche deutsche Übersetzung von „integrativ“ anstatt „inklusiv“. Diese Übersetzung ist aber völkerrechtlich nicht verbindlich. Der maßgebende englische Originaltext spricht von inclusion (Inklusion), was durch Beschluss des Bundestags für Deutschland bekräftigt worden ist.
Für Kinder mit Behinderung ist damit auch in Deutschland der gleichberechtigte Zugang zu den „allgemeinen Grund- und weiterführenden Schulen“ zu gewährleisten. Daraus folgt rechtlich zwingend die schrittweise Schließung der Sonder- und Förderschulen. Mir ist keine Stimme aus der Staats- und Völkerrechtswissenschaft bekannt, die diese Verpflichtung grundsätzlich in Frage stellt. Zwar gelangt ein Autorenteam um den Freiburger Staatsrechtler Ralf Poscher zu der Auffassung, dass es mit der Konvention vereinbar sei, wenn zuletzt noch zwischen 10 bis 20 Prozent der Schüler mit Behinderung an gesonderten Bildungseinrichtungen unterrichtet werden. Die wohl überwiegende Meinung, die u.a. von dem Mannheimer Völkerrechtler Eibe Riedel vertreten wird, lässt dagegen eine solche Einschränkung des Rechts auf Inklusion nicht gelten. Denn im Konventionstext findet sie keine Stütze; dort ist vielmehr vom Ziel einer „vollständigen Inklusion“ die Rede. Von der Legitimation für eine „abgespeckten Kontinuität des Sonderschulwesens“ in Deutschland kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Hinter der Verpflichtung aus der Behindertenrechtskonvention, die mittlerweile von 147 Staaten weltweit ratifiziert worden ist, steht auch keine realitätsferne Ideologie. Vielmehr beruht das Recht auf Inklusion auf positiven Erfahrungen in Staaten wie den USA, Kanada und den skandinavischen Ländern. Dass wir uns in Deutschland mit der Inklusion so schwer tun, liegt vor allem an dem stark ausgebauten Sonder- und Förderschulwesen. Das hat historische Gründe. Hilfs- und Sonderschulen beruhten ursprünglich auf einer guten Idee. Sie haben die Förderung von Kindern ermöglicht, die als schwer oder nicht bildbar angesehen wurden und daher von den allgemeinen Schulen ausgeschlossen waren. Das Sonderschulwesen hat sich aber über die Jahrzehnte immer weiter ausgedehnt und verfestigt. Heute ist es überholt und die Inklusion nach der Behindertenrechtskonvention ein weltweit geltender menschenrechtlicher Standard.
Inklusion bedeutet indes keine „Gleichmacherei“ oder die „Nivellierung der unterschiedlichen Bedürfnisse“, wie Christian Geyer meint. So schreibt er: Wenn „Behinderte als solche nicht mehr bezeichnet werden dürfen, dann fallen sie über kurz oder lang auch als Träger eines besonderen Förderbedarfs aus“. Das Gegenteil ist der Fall: Artikel 24 Absatz 2 schreibt den Vertragsstaaten ausdrücklich vor, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung ihren Anspruch auf besondere Förderung und Unterstützung auch an den allgemeinen Schulen behalten. Die Vorkehrungen, die hierfür getroffen werden müssen, sind je nach Art und Schwere der Behinderung ganz unterschiedlich. So kann es in manchen Schulen für die Teilnahme von Schülern mit körperlichen Behinderungen schon ausreichen, einen barrierefreien Zugang zum Klassenraum zu schaffen, also einen Lift oder Rampen einzubauen. Für hörbehinderte Kinder müssen Unterrichtsinhalte visualisiert werden, während Schüler mit Lernbehinderung in der Regel eine besondere individuelle Förderung bei der Erschließung der Unterrichtsinhalte benötigen. Inklusion bedeutet somit, sich stärker auf die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse der einzelnen Schüler einzustellen und den Unterricht entsprechend zu gestalten – mithin das genaue Gegenteil von „Gleichmacherei“.
Fraglos stellt Inklusion hohe Anforderungen an die professionelle Kompetenz der Lehrkräfte. Richtig umgesetzt ist der gemeinsame Unterricht für alle Schüler ein Gewinn. Das zeigen viele praktische Beispiele aus dem In- und Ausland. Eines davon ist die Sophie-Scholl-Schule in Berlin, wo in einzelnen Klassen Schüler mit Lernbehinderung, körperlich behinderte Kinder, aber auch Schüler mit Hochbegabung erfolgreich zusammen lernen. Auch machen internationale Vergleichsstudien deutlich, dass Staaten, die Schüler mit Behinderung nicht aus dem allgemeinen Schulsystem aussondern, bei der Kompetenzentwicklung ihrer Schüler genauso gut abschneiden wie Deutschland. Inklusion ist also kein Hindernis für gute Schulleistungen.
Das Unbehagen, das Geyer der Inklusion entgegenbringt, mag sich damit erklären lassen, dass wir in Deutschland an das Förderschulsystem gewöhnt sind und eine alternative Form des Unterrichts praktisch nicht denkbar erscheint. Der Soziologe Pierre Bourdieu hat diesen Effekt als „doxa“ bezeichnet. Die soziale Welt, wie wir sie kennen, erscheint uns als angemessen und richtig, da wir unser Denken und Handeln darauf eingestellt haben und uns ein anderes nicht (mehr) vorstellen können. Kinder mit Behinderung erhalten die von ihnen benötigte besondere Förderung auf den Sonder- und Förderschulen. Diese „doxa“ hat sich in die deutsche Pädagogik und Schulpraxis eingebrannt.
Geyer macht aber auch auf einen sehr wichtigen Aspekt aufmerksam, der von den zuständigen Politikern oft ignoriert wird. Inklusiver Unterricht ist voraussetzungsvoll und nicht umsonst zu haben. Die Behindertenrechtskonvention spricht ausdrücklich von einem „hochwertigen“ inklusiven Unterricht. Hierfür muss die Politik endlich konsequent handeln, was sie bislang nicht oder nur halbherzig tut. Nur wenn Geld und Ressourcen aus den Förderzentren an die allgemeinen Schulen verlagert und zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, können dort Bedingungen für einen gelingenden inklusiven Unterricht geschaffen werden. Dies setzt eine deutliche Senkung der Schülerzahlen in den Integrationsklassen sowie die durchgängige Doppelbesetzung des Lehrpersonals im Sinne eines Co-Teachings voraus. Die Kultusministerkonferenz muss hierfür endlich bundesweit gültige Standards entwickeln. Das gilt auch für die dringend notwendige Umstellung der Aus- und Weiterbildung von Lehrinnen und Lehrern.
Inklusion lässt sich nicht nebenbei verwirklichen. Sie ist auch kein Sparmodell. Den zuständigen Bildungspolitikern muss klar sein: Eine halbherzige Umsetzung der Inklusion provoziert ihr Scheitern. Das Projekt einer „Bildungsrepublik Deutschland“ käme dann zum Erliegen, noch bevor es richtig begonnen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Missbilligung, die Deutschland international und gegebenenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht riskiert, noch das geringere Problem.
Dr. Michael Wrase ist Jurist, Mitglied des BAR und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung in der Projektgruppe der Präsidentin. Das Thema Inklusion wird in einem eigenen Themenstrang auf dem dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen mit dem Titel “Versprechungen des Rechts“, 9.-11. September 2015, Humboldt-Universität zu Berlin behandelt.
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mwrase (24. Januar 2015). Inklusion als Gleichmacherei? Eine Erwiderung. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/lvun