CfP: Recht und Inklusion – Rechtliche Betreuung, Erwachsenenschutz, assistierte rechtliche Autonomie und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Themenstrang auf dem dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen mit dem Titel “Versprechungen des Rechts“, 9.-11. September 2015, Humboldt-Universität zu Berlin
„Inklusion“ ist in sozialpolitischen, pädagogischen und sozialarbeiterischen Diskursen eine starke normative Zielvorstellung geworden, zu der, wie es scheint, kaum noch Alternativen formulierbar sind. Für behinderte Personen hat das Versprechen vom Ende der Ausgrenzung seit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention den Status eines menschenrechtlichen Anspruchs erlangt. Genau wie allen anderen Menschen soll ihnen vorbehaltlos das Recht zukommen, ihre Angelegenheiten selbstbestimmt zu regeln. So hält etwa Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention fest, dass „Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.“ Die Vertragsstaaten sind demnach verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, „um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“ Auch bereits in die Umsetzung der Konvention sind behinderte Personen einzubinden.
Vor diesem Hintergrund sind Rechtsinstitute stellvertretenden Entscheidens für kognitiv behinderte und psychisch erkrankte Menschen (Vormundschaft, Sachwalterschaft, Beistandschaft, rechtliche Betreuung) in Kritik geraten, da die Konvention Lösungen der „unterstützten Entscheidungsfindung“ gegenüber Konstruktionen gesetzlicher Vertretung ganz offensichtlich bevorzugt. Wie genau, für wen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenfolgen die (latent paradoxe) Konstruktion einer assistierten rechtlichen Autonomie funktionieren kann, ist allerdings noch weitgehend offen. Gleichzeitig lässt sich in vielen Staaten Europas (insbesondere auch im deutschsprachigen Raum) seit den letzten zwei Dekaden ein starkes Wachstum jener Vertretungs- und Betreuungsverhältnisse zu beobachten, die die alte Entmündigung ersetzt haben. Über die Bedingungsfaktoren der Mobilisierung dieser Rechtsinstitute ist wenig bekannt, auch wenn auf der Hand liegen dürfte, dass darin nicht nur demographisch-epidemiologische Faktoren, sondern auch (wohlfahrtsstaatliche oder risikoorientierte) Verrechtlichungsphänomene zum Ausdruck kommen.
Der Track richtet sich an Forschende aus Soziologie, Rechts-, Sozialarbeits- oder Politikwissenschaft sowie Pädagogik, die sich empirisch und/oder theoretisch mit Recht und Inklusion beschäftigen. Folgende Leitfragen könnten aufgegriffen werden: Wie ist Inklusion durch Recht möglich? Was sind die Grenzen der Inklusion durch Recht? Wie wünschenswert ist die rechtlich vermittelte Inklusion in eine Gesellschaft, die ihrerseits (unter anderem mit rechtlichen Mitteln) systematisch Ausschluss produziert? Welche Widersprüche und Paradoxien bringt die rechtliche Inklusion behinderter Menschen mit sich? Wie wird die UN-Behindertenrechtskonvention in bestimmten Bereichen umgesetzt? Wie können behinderte Menschen in ihre Umsetzung eingebunden werden? Was ist über die Rechtswirklichkeit von Instituten stellvertretenden und assistierten Entscheidens bekannt?
Leitung: Walter Fuchs, (IRKS/ÖGS) und Josef Estermann (Universität Zürich)
Vorschläge für Vorträge oder ganze Panels/Sessions (mit bis zu vier Vorträgen) können ab sofort ausschließlich online über ein Konferenzverwaltungssystem eingereicht werden. Der Einsendeschluss ist der 31.03.2015. Mehr Informationen zur Konferenz finden Sie auf der Webseite http://www.recht-und-gesellschaft.info/berlin2015
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BAR Administrator (24. Januar 2015). CfP: Recht und Inklusion – Rechtliche Betreuung, Erwachsenenschutz, assistierte rechtliche Autonomie und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvum