CfP: Gelebtes Recht – emergentes Recht: Rechtsinterpretation als konstitutive Ressource des Rechts
Themenstrang auf dem dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen mit dem Titel “Versprechungen des Rechts“, 9.-11. September 2015, Humboldt-Universität zu Berlin
I.
Ziel des Tracks ist es, sozial- und rechtswissenschaftliche Perspektiven miteinander zu verbinden, die dazu beitragen, das Recht als konstitutive und handlungsanleitende Institution zu verstehen. Dabei sollen die kontext- und akteursabhängige Kontingenz als auch die Erwartungssicherheit stiftende Persistenz des Rechts berücksichtigt werden. Als besonders vielversprechend erscheinen hierfür Perspektiven, die den sinnstiftenden und konkrete Verbindlichkeit generierenden Vorgang der Interpretation in den Mittelpunkt rücken. Dabei werden zentrale Versprechungen des Rechts hinsichtlich Methode und Emergenz der Rechtsinterpretation kritisch hinterfragt und aus interdisziplinärer Perspektive neu betrachtet.
II.
Das Recht ist eines jener institutionalisierten Regelsysteme, welches gleichzeitig das Handeln von politischen/gesellschaftlichen Akteuren ermöglicht und begrenzt – es generiert eine institutionelle Ordnung, stabilisiert Verhaltenserwartungen (Luhmann) und zielt auf eine Handlungsanleitung der Regeladressaten. Eine solche Handlungsanleitung kann allerdings nur erzielt werden, wenn die Regeln seitens ihrer Adressaten in einer spezifischen Situation als akzeptabel und angemessen empfunden werden. Dies wiederum hängt davon ab, ob Regeln das Verstehen und die Interpretation komplexer Situationen strukturieren und erleichtern (March/Olsen) und damit ein der jeweiligen Situation angemessenes und somit auch verpflichtetes Handeln ermöglichen. Hierbei kommt der Interpretation und Anwendung dieser Regeln durch die jeweiligen Akteure – sprich: der sozialen Praxis der Rechtsinterpretation – eine zentrale Bedeutung zu, ebenso wie den Kontextbedingungen und, last but not least, der autoritativen Entscheidung von Interpretations- und Anwendungskonflikten.
Interpretationen der Regeladressaten und anwender sind die zentralen „Tätigkeiten“, mit denen all dies im jeweiligen institutionellen Kontext operabel gemacht und „gelebt“ wird. Regeln funktionieren somit nicht deterministisch – vielmehr zeigt der Vorgang der Interpretation die latente Notwendigkeit, die Passfähigkeit von Regeln und Situationen stets aufs Neue zu überprüfen, und zwar sowohl kognitiv als auch normativ. Ambiguous worlds, unterschiedliche mindsets und situative Dynamiken generieren dabei konkurrierende Interpretationen und somit auch unterschiedliche Handlungen der Regeladressaten und anwender, deren konkurrierende „Logiken der Angemessenheit“ (March/Olsen) wiederum auf verschiedene institutionelle layers verteilt und miteinander relationiert werden. Dieser komplexe Vorgang ist der Normalfall einer funktionierenden rechtstaatlichen Demokratie.
Recht ist somit eine latent emergente Struktur und Institution, die situativ hervorgebracht und wirksam gemacht wird – und zwar über den Vorgang der Interpretation, durch den Situationen mit angemessenen handlungsanleitenden Regeln abgeglichen werden.
Die Rechtswissenschaft hat seit jeher danach getrachtet, den Vorgang der Rechtsinterpretation auf einen spezialisierten Kreis von Experten – den Rechtsstab im Sinne Max Webers – zu beschränken und zudem durch kanonisierte Interpretationsmethoden zu verregeln, um Varianz, Emergenz und situative Kontingenz zu reduzieren. Politikwissenschaft und Soziologie hingegen interessieren sich v.a. für die Situationen, in denen es zum (gewillkürten) Ausspielen, Durchsetzen und zur Expansion von Deutungsmacht kommt. Republikanisch und institutionalistisch verankerte Ansätze erweitern hier den Kreis der Interpreten auf potentiell alle Bürger (vgl. Lhotta/Zucca-Soest): Interpretation wird zur zentralen Tätigkeit aller Bürgerinnen und Bürger, die jeder politischen Handlung in einem rechtlich verfassten, demokratischen Institutionenkontext vorausgehen muss. Die in einem rechtlich verfassten Gemeinwesen ubiquitäre Tätigkeit der situativen Regelinterpretation und Sinnstiftung wird so z.B. in der Demokratiekonzeption von March und Olsen zum Kernelement des „Politischen“. Ansätze zur Pluralisierung der Rechtsinterpretation im rechtswissenschaftlichen Diskurs (Häberle u.a.) weisen in eine ähnliche Richtung, sind aber – ob ihrer normativen Zielrichtung und ihres Duktus – weitgehend isoliert geblieben.
III.
Vor diesem Hintergrund wendet sich der Track insbesondere den folgenden Fragen zu:
- Wie funktioniert Interpretation von Recht in unterschiedlichen Kontexten als sinnstiftende Handlungsanleitung für Akteure?
- Wie stark ist die Determinierung von Akteurshandeln durch das Recht und die Rechtsprechung einzuschätzen und wie viel Freiheit im Abgleich von Situation und Regel bietet der Vorgang der Interpretation, je nach Kontext, Rolle und institutioneller Affiliation des Interpretierenden?
- Wie stark wirkt die Eigenlogik des Rechts als relativ autonomes System auf das Akteursverhalten der Mitglieder des „Rechtsstabs“ (Weber) zurück, speziell bei der Interpretation und ihrer versuchten (professionellen) Verregelung?
- Wie sehr wird diese Eigenlogik von den adressierten Akteuren adaptiert und wie weit ist die Adaption abhängig vom institutionellen Kontext insgesamt?
- Ist es möglich, auf interdisziplinärer Grundlage eine Phänomenologie und/oder Typologie von Interpretation zu entwerfen, die „structure and agency“ gleichermaßen berücksichtigt?
- Bieten die rechtsdogmatische Diskussion der Rechtswissenschaften, die Methodendebatte sowie die Rechtssoziologie mögliche Anknüpfungspunkte für die sozialwissenschaftliche Analyse des Rechts und des Rechtsstabs, insbesondere der Gerichte?
- Kann die Rechtswissenschaft umgekehrt von den sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen über die Emergenz von Recht aus der situativen Interpretation dergestalt profitieren, dass sie das Funktionieren von Recht, die Wirkung von Rechtsprechung und Rechtsregeln „realistischer“ konzeptioniert, d.h. ggf. auch die Rechtsdogmatik und Methodik stärker an die Rechtswirklichkeit zurückbindet?
Leitung: Roland Lhotta (Helmut-Schmidt-Universität – Universität der Bundeswehr Hamburg), Michael Wrase (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung)
Vorschläge für Vorträge oder ganze Panels/Sessions (mit bis zu vier Vorträgen) können ab bis zum 31.03.2015 ausschließlich online über ein Konferenzverwaltungssystem eingereicht werden. Mehr Informationen zur Konferenz finden Sie auf der Webseite http://www.recht-und-gesellschaft.info/berlin2015
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BAR Administrator (28. Januar 2015). CfP: Gelebtes Recht – emergentes Recht: Rechtsinterpretation als konstitutive Ressource des Rechts. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/lvuo
Eine Antwort
[…] 3. Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen: “Die Versprechungen des Rechts” 9.-11. September 2015, Humboldt-Universität zu Berlin (Siehe auch hier) […]