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CfP: Vermittlung im Konflikt

Themenstrang auf dem dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie Vereinigungen mit dem Titel “Versprechungen des Rechts“, 9.-11. September 2015, Humboldt-Universität zu Berlin

Ob ein Konflikt überhaupt verrechtlicht und auch noch durch ein Urteil entschieden wird, hängt von vielfältigen sozialen Abwägungen ab, denn das Recht wirft seine Schatten voraus. In der Peripherie des Rechtssystems stößt man heute auf zahlreiche Institutionen der Vermittlung, in denen ein neutraler Dritter im Streit interveniert, ohne formale Entscheidungs- oder Durchsetzungsbefugnisse zu haben. Vermittlungsverfahren – breit verstanden als Mediation, Schlichtung, Schieds- und Ombudsmannschaft – erfreuen sich regen gesellschaftlichen wie wissenschaftlichen Interesses, welches sich in einem durch Verbände und an Universitäten organisierten Ausbildungsbetrieb, in gesetzgeberischen Aktivitäten (erst kürzlich ist der Referentenentwurf eines Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vorgelegt worden), in wissenschaftlichen Publikationen und einer Ratgeberliteratur enormen Ausmaßes dokumentiert.

Die Vermittlung im Konflikt macht ein anderes Versprechen als dessen Verrechtlichung. Diesem anderen Versprechen will der Track „Vermittlung im Konflikt“ nachgehen. Die Leitfrage ist, was dem Recht geschieht, wenn Vermittler den Code Recht/Unrecht dethematisieren. Sie lässt sich in zwei Punkte untergliedern. Erstens gilt es, das Verhältnis von Vermittlung und Rechtssystem zu bestimmen. Inwiefern löst die Vermittlung tatsächlich Probleme des Rechtssystems, wie etwa die Dauer, die Komplexität und Anzahl gerichtlicher Prozesse? Wird sie nicht selber zur Gefahr, weil eine auf Vermittlung setzende „Streitkultur“ die Rechtssicherheit und rechtsstaatliche Garantien unterminiert? Schaffen Vermittlungsverfahren de facto Versöhnung zwischen den Parteien oder sind darauf Verfahren anderen Typs spezialisiert?

Da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mit der sozialen Vermittlungsinteraktion deckungsgleich sind und nicht ihre „Verfahrenswirklichkeit“ widerspiegeln, sind zweitens Mikroprozesse faktischer Schlichtungstätigkeit näher zu beleuchten. Welchen Unterschied macht der Vermittler für die Konfliktbearbeitung im Unterschied zum Gerichtsverfahren und zur Verhandlung? Welchem Einfluss sind die Parteien z.B. durch den Vermittler ausgesetzt? Was wären illegitime oder sogar illegale Einflussformen? Wie bewahrt der Vermittler seine Neutralität? Fungiert die Zufriedenheit der Parteien berechtigterweise als wichtiges Gütekriterium der Mediation? Denn: Wie wird man dem Umstand rechtssoziologisch gerecht, dass eine oder beide Parteien nach der Vermittlung unzufrieden sind, die Einigung aber trotzdem akzeptieren?

Leitung: Alfons Bora, Justus Heck, Fritz Jost (alle Universität Bielefeld)

Vorschläge für Vorträge oder ganze Panels/Sessions (mit bis zu vier Vorträgen) können bis zum  31.03.2015 ausschließlich online über ein Konferenzverwaltungssystem eingereicht werden.  Mehr Informationen zur Konferenz finden Sie auf der Webseite http://www.recht-und-gesellschaft.info/berlin2015


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BAR Administrator (23. Februar 2015). CfP: Vermittlung im Konflikt. Rechtswirklichkeit. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/lvv8


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